Einspruch gegen einen Strafbefehl: Alle wichtigen Informationen für Sie

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Ich berate Sie als Fachanwalt für Strafrecht beim Einspruch gegen einen Strafbefehl

Anwalt fuer Strafrecht Alexander Kraffczyk

Einspruch gegen einen Strafbefehl

Gegen Sie wurde im Rahmen eines Strafverfahrens ohne mündliche Verhandlung ein Strafbefehl erlassen? Dann sollten Sie wissen, dass ein solcher Strafbefehl einer Verurteilung gleichgestellt ist. Legen Sie innerhalb der Widerspruchsfrist keinen Einspruch gegen den Strafbefehl ein, dann sind Sie rechtskräftig verurteilt und haben keine Rechtsmittel mehr. Um dies zu verhindern und einen Eintrag ins Bundeszentralregister und ins Führungszeugnis zu vermeiden, sollten Sie unbedingt einen Fachanwalt für Strafrecht um Rat fragen.

Wie legt man Einspruch gegen den Strafbefehl ein?

Den Einspruch müssen Sie an das Amtsgericht schicken, das den Strafbefehl erlassen hat. Senden Sie den Einspruch nicht an die Staatsanwaltschaft. Sie können den Einspruch auch persönlich beim Amtsgericht einlegen, indem Sie ihn „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ geben. Hat Ihr Einspruch das Gericht fristgerecht erreicht, dann wurde er zulässig erhoben.

Was nach dem Einspruch gegen den Strafbefehl geschieht

Ein fristgerecht und in zulässiger Form erhobener Einspruch gegen einen Strafbefehl sorgt zunächst dafür, dass dieser nicht rechtskräftig wird. Haben Sie gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt, dann müssen Sie also die Geldstrafe vorläufig nicht zahlen. Auch Nebenfolgen, etwa ein Fahrverbot, treten zunächst nicht in Kraft. Ausnahme: Wurde Ihnen beispielsweise die Fahrerlaubnis auf Grundlage von § 111a StPO vorläufig entzogen, dann ändert der Einspruch daran nichts, und Sie dürfen kein Kraftfahrzeug führen.

Grundsätzlich kann ein Strafbefehl-Einspruch folgende Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Strafbefehl-Rücknahme (gemäß § 411 Abs. 3 S. 1 StPO)
  • Freispruch (erfolgt durch Strafbefehlsverfahren mit Hauptverhandlung)
  • Einstellung wegen Geringfügigkeit (nach § 153 StPO)
  • Einstellung gegen Auflage oder Weisung (laut § 153a StPO)
  • Reduzierung der Strafe durch weniger Tagessätze
  • Niedrigere Strafe durch geringere Tagessatzhöhe

Was nach einem beschränkten Einspruch geschieht

Neben dem unbeschränkten Einspruch können Sie auch einen beschränkten Einspruch einlegen, mit dem Sie zwar dem Beschlussverfahren zustimmen, aber eine andere Tagessatzhöhe einfordern. In diesem Fall wird das Gericht keine Hauptverhandlung für ein Strafbefehlsverfahren terminieren. Vielmehr wird es im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens die Tagessatzhöhe auf Basis Ihres nachgewiesenen Einkommens anpassen. Sie erhalten dann einen schriftlichen Beschluss zur neuen Höhe der Tagessätze.

Wie Sie einen Einspruch gegen einen Strafbefehl formulieren müssen

Einen solchen Einspruch können Sie formlos einlegen, nicht aber per E-Mail oder telefonisch. Sie können einfach die Formulierung „gegen den Strafbefehl lege ich Einspruch ein“ verwenden, sie ist völlig ausreichend für einen unbeschränkten Einspruch. Auch auf eine Begründung des Einspruchs kann verzichtet werden, denn sie wird vom Gesetzgeber nicht gefordert. Allerdings kann eine Begründung hilfreich sein. Damit der Einspruch korrekt ist, müssen Sie ihn persönlich unterschreiben. Gescannte oder elektronische Signaturen können zu Problemen führen, weshalb Sie auf diese Art der Unterschrift verzichten sollten.

Widerspruchsfrist beachten

Die Frist für einen Einspruch gegen den Strafbefehl beträgt laut § 410 Abs. 1 StPO zwei Wochen. Sie beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls. Entscheidend ist das Zustelldatum, das meist handschriftlich auf dem gelben Umschlag steht. Keine Rolle für die Widerspruchsfrist spielt hingegen das Datum des Strafbefehls. Auch das Datum des Anschreibens ist unerheblich.

Wie Sie die Einspruchsfrist korrekt berechnen

Die Frist für den Einspruch können Sie einfach berechnen. Dazu müssen Sie lediglich den Wochentag des Zustelldatums herausfinden. Die Frist läuft dann am Wochentag genau zwei Wochen später ab. Ein Beispiel: Ist auf dem gelben Umschlag beispielsweise Mittwoch, 3. März vermerkt, dann endet die Widerspruchsfrist am Mittwoch, 17. März. Der Einspruch gegen den Strafbefehl muss also spätestens an diesem Tag beim Amtsgericht eingehen. Nicht ausreichend ist es, den Einspruch erst am 17. März abzuschicken. Fällt das Ende der Widerspruchsfrist auf einen Samstag, wurde also der Strafbefehl an einem Samstag zugestellt, dann endet die Frist am folgenden Montag (vgl. § 43 Abs. 2 StPO).

Erfolgsaussichten beim Einspruch gegen einen Strafbefehl

Die Erfahrungen versierter Verteidiger zeigen, dass viele Beschuldigte ihre Chancen auf einen Freispruch nach erfolgtem Einspruch und dem sich anschließenden Strafbefehlsverfahren deutlich überschätzen. Um einen solchen zu erreichen, muss der Verteidiger in der Hauptverhandlung stichhaltige Argumente liefern, um das Gericht zu einem Freispruch zu bewegen. Das Ziel vieler Verteidiger ist es deshalb, im Strafverfahren eine Einstellung wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen beziehungsweise Weisungen zu erreichen. In beiden Fällen müssen Sie nicht mit einer Eintragung ins Bundeszentralregister rechnen.

Höhere Strafe nach Einspruch gegen Strafbefehl

Bei einem Einspruch gegen einen Strafbefehl ist eine Strafreduzierung kein Automatismus. Im schlimmsten Fall müssen Sie im folgenden Strafverfahren und der Hauptverhandlung sogar mit einer höheren Strafe oder zusätzlichen Nebenfolgen rechnen.

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Alexander Kraffczyk

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    Kurzvita

    Studium der Rechtswissenschaft an der LMU-München
    Referendariat: Regierung von Oberbayern & OLG München
    1997 Zulassung zum Rechtsanwalt bei der RAK München
    2001 Fachanwalt für Strafrecht
    Seit 2023 Kanzlei in der Sendlingerstr. 20 in München