Erste Hilfe im Strafverfahren

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Die drei wichtigsten Ratschläge:

1. Keine Aussage machen

Im Strafverfahren gilt: Schweigen ist Gold: Es empfiehlt sich unbedingt vor einer polizeilichen Aussage den Anwalt zu konsultieren und vorerst keinerlei Aussagen zu machen (auch nicht gegenüber Dritten wie z.B. Freunden und Bekannten, da diese sonst als sog. Zeugen vom Hörensagen in Betracht kommen).  Es ist ein verbreiteter Irrglaube, eine Aussage bei der Polizei schaffe eine „Patt-Situation“, welche zwangsläufig zu einer Entscheidung zu Gunsten des Beschuldigten führe. Vielmehr spielen Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit, Widerspruchsfreiheit und Aussagekonstanz, sowie interdisziplinäre Forensik eine entscheidende Rolle für den Ausgang des Verfahrens, wobei leider häufig zu beobachten ist, dass den Anzeigenerstattern aufgrund einer falsch verstandenen Opfersolidarität eher geglaubt wird als dem Beschuldigten. Deshalb ist es auch immanent wichtig einen spezialisierten Anwalt an seiner Seite zu haben, der nicht nur in den komplexen Rechtsfragen des Strafrechts, sondern z.B. auch in Belangen der Aussagepsychologie umfassend geschult ist.

2. Die Wahl des richtigen Anwaltes

Strafverteidigung bedarf umfassender Rechtskenntnis und Erfahrung. Sofern Sie im Bereich der Strafrechtspflege nach Rat und spezieller Unterstützung suchen, sollten Sie sich deshalb vertrauensvoll an den Fachanwalt für Strafrecht wenden. Der Fachanwalt für Strafrecht verfügt gem. § 13 Fachanwaltsordnung (FAO) über eine zusätzliche Qualifikation im Fachgebiet des Strafrechts. Eine ordnungsgemäße und effektive Verteidigung des Rechtssuchenden wird durch diese Spezialisierung ebenso gewährleistet, wie eine umfassende Beratung und vielfältige Unterstützung im gesamten Bereich der Strafrechtspflege. Nach dem Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung wird von einem Fachanwalt die jährliche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen seines Fachgebietes von 15 Stunden gemäß § 15 FAO verlangt. Von dieser Fortbildung ist die Rechtsanwaltskammer unaufgefordert zu benachrichtigen.

3. Frühzeitige Beauftragung des Anwaltes

Je früher man den Gang zum spezialisierten Anwalt antritt, desto größer die Chancen und Möglichkeiten für den Mandanten. Denn in kaum einem anderen Strafverfahren kann der Anwalt frühzeitig auf belastende Beweisthemen reagieren und entsprechend gegensteuern. Denn auch hier kann bereits im Vorfeld gegen erkennungsdienstliche Maßnahmen der Polizei oder rechtswidrige Gerichtsbeschlüsse juristisch vorgegangen und z.B. Anträge auf vorzeitige Herausgabe sichergestellter, nicht inkriminierter Datenträger und Computer beantragt und das Abgeben von DNA- bzw. Fingerabdrücken etc. vermieden werden.