Kanzlei für Strafrecht
Alexander Kraffczyk
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Der Fachanwalt für Strafrecht unterstützt selbstverständlich auch die Opfer und Geschädigten von Straftaten und macht deren Rechte im Strafverfahren geltend:
Akteneinsicht für den Geschädigten, Begleitung als Zeugenbeistand, die Durchführung der Nebenklage und sowie für die Stellung von Adhäsionsanträgen mit denen regelmäßig sehr einfach und kostengünstig Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend gemacht werden kann.
Letztendlich gehört auch in diesen Bereich die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs oder die Vertretung geschädigter Unternehmen in Wirtschaftsstrafsachen, z.B. bei schädigendem Verhalten von Mitarbeitern (Bestechlichkeit, Diebstahl usw.), strafbaren Verstößen gegen das UWG (z.B. Betriebsspionage und Geheimnishehlerei gem. § 17 UWG) und sonstigen Vermögensstraftaten von dritter Seite.
Im laufenden Ermittlungsverfahren kommt es zunächst auf die sorgfältige Überprüfung des Tatvorwurfs, die Abstimmung der Verteidigungsstrategie und die Wahrnehmung der Verfahrensrechte des Mandanten an.
Durch die Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts, die Teilnahme an Vernehmungen und sonstigen Beweiserhebungen sowie durch die Pflege eines Dialogs mit den Ermittlungsbehörden informiert sich der Strafverteidiger laufend über den Ermittlungsstand. In geeigneten Fällen ist schon im Ermittlungsverfahren auf die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft, die Bußgeldbehörde oder die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes nach den § 46 OwiG, §§ 170 II, 153, 153 a StPO oder auf einen Verfahrensabschluss mit einem Strafbefehl hinzuwirken.
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens steht die Verteidigung in der Hauptverhandlung im Vordergrund. Gerade in der strafrechtlichen Hauptverhandlung achtet der Verteidiger auf die Einhaltung der Verfahrensrechte und der gesetzlichen Verfahrensgarantien.
Im Anschluss an das erstinstanzliche Verfahren hat der Strafverteidiger ggf. Berufung oder Revision einzulegen und diese Rechtsmittel sorgfältig zu begründen. Hierbei ist – je nach Art des Rechtsmittels – das erstinstanzliche Urteil auf Fehler der Tatsachenfeststellung und/oder auf Rechtsfehler hin zu überprüfen.
Auch nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens bedürfen viele Mandanten in Hinblick auf Urteils- und Straffolgen die Unterstützung des Strafverteidigers:
Angeordnete Vermögensabschöpfung oder Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie (§ 35 BtMG). Droht etwa der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung oder kommt bei einem Mandanten die nachträgliche Aussetzung der Reststrafe in Betracht, empfiehlt sich ohnehin die Einschaltung eines Strafverteidigers.
Die Kosten einer Strafverteidigung richten sich grundsätzlich nach Rahmengebühren, die sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergeben (RVG). Daneben ist jedoch auch die Vereinbarung von festen Pauschalen für Verfahrensabschnitte oder ein Stundenhonorar üblich.
Vereinbaren Sie einfach einen Termin oder rufen Sie an, um Ihre Angelegenheit zu besprechen. Sie erhalten umgehend eine Einschätzung über die Höhe der zu erwartenden Kosten.
Prozesskostenhilfe ist im Strafverfahren nicht vorgesehen. Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten einer Strafverteidigung nur, wenn dies im Versicherungsvertrag ausdrücklich geregelt worden ist. Bei Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage des Verfahrens oder des Vorwurfes eines Verbrechens sowie den weiteren in § 140 Abs. 1 StPO einzeln geregelten Fällen wird vom Gericht, nach Anhörung des Betroffenen, ein Pflichtverteidiger bestellt werden.
Wird der Angeklagte nach Durchführung der Hauptverhandlung vom Gericht freigesprochen, werden der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt. Allerdings werden nur die Anwaltsgebühren erstattet, die nach dem RVG angefallen wären. Unter Umständen liegen diese niedriger als ein möglicherweise vereinbartes Anwaltshonorar. Bei einer Einstellung zum Beispiel nach § 153 a StPO sind die notwendigen Auslagen in der Regel selbst zu tragen.
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