Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht in München – Alexander Kraffczyk

Schnell, pragmatisch, kompetent

Ich berate Sie als Fachanwalt für Jugendstrafrecht

RA für Strafrecht Alexander Kraffczyk in München

Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende stellen für diese und ihre Familien zweifellos eine enorme Belastung dar. Eine Verurteilung kann zu Erziehungsmaßregeln oder einer Jugendstrafe führen. Das gesamte Verfahren wirkt einschüchternd und löst bei allen Beteiligten große Unsicherheit und Zukunftsängste aus.

Als erfahrener Rechtsanwalt im Jugendstrafrecht in München stehe ich dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden und seinen Eltern während des Strafverfahrens sicher zur Seite. Meine Aufgabe ist es, allen Beteiligten die Angst vor dem Verfahren zu nehmen und eine bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten, die Ihre individuelle Situation berücksichtigt. Ich verstehe die Herausforderungen, vor denen Jugendliche und Heranwachsende und ihre Familien stehen und arbeite daran, für sie eine rechtliche Lösung zu finden, die ihre Zukunftschancen und Entwicklungsmöglichkeiten wahrt. Mit fundierten strafrechtlichen Kenntnissen und einfühlsamer Betreuung vertrete ich Ihre Rechte und strebe stets eine gerechte und faire Lösung an.

Anwalt fuer Strafrecht Alexander Kraffczyk

Das zeichnet mich als Anwalt für Jugendstrafrecht in München aus

  • 26 Jahre Erfahrung im Bereich Strafrecht
  • Schnelle, pragmatische und kompetente Beratung
  • Umfassende Kompetenzen bei Strafverteidigung und Opfervertretung
  • Einfache Kontaktaufnahme via Telefon oder E-Mail

Darum bin ich als Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht in München Ihr Ansprechpartner

Erreichbarkeit

Im Bereich Strafrecht kann es notwendig sein, möglichst schnell einen Strafverteidiger zu finden. Gerade bei Ermittlungen und Strafverfahren erweist sich die Weisheit „Zeit ist Geld“ allzu oft als richtig. Aus diesem Grund sollen Sie nicht lange auf einen Termin warten. Im Normalfall stehe ich Ihnen deshalb innerhalb von 24, maximal 48 Stunden für einen Beratungstermin zur Verfügung. Mein Team steht bereit, um mit Ihnen zeitnah einen Termin zu vereinbaren. Aus dem Wissen heraus, dass Anklagen, Strafbefehle oder Durchsuchungen große Angst auslösen können, ermöglicht meine Kanzlei kurzfristige Besprechungstermine.

Terminbuch mit öffenen Terminen
Inneres eines aus Holz gefertigten Gerichtsgebäudes

26 Jahre Erfahrung in Sachen Strafrecht

Seit meinem ersten Berufsjahr als Rechtsanwalt gehe ich meiner Arbeit als Strafverteidiger und als Anwalt für Opfer von Straftaten mit großer Überzeugung und Leidenschaft nach. Seit 2001 bin ich als Fachanwalt für Strafrecht tätig, seit 2006 übe ich diese Tätigkeit in meiner eigenen Kanzlei aus. Insgesamt blicke ich auf 26 Jahre Berufserfahrung zurück und stelle diese gerne in Ihre Dienste.

Spezialisierung auf das Strafrecht

Ermittlungen oder gar Anklagen haben sehr oft existenzielle Probleme für die Betroffenen zur Folge. Nicht nur Geld- und Freiheitsstrafen sind möglich. Es ergeben sich nicht selten auch viele Nebenfolgen, die im schlimmsten Fall zum Wegfall der Lebensgrundlage führen können – etwa ein Berufsverbot, der Verlust der Fahrerlaubnis oder der Reputation. Auch die sich ständig verändernde Rechtsprechung oder neue bzw. umformulierte Gesetze oder Verordnungen können unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Hier ist ein spezialisierter Strafverteidiger mit aktuellster Sach- und Fachkenntnis notwendig, der dieses weite und sich schnell verändernde Feld überblickt und Ihre Interessen als Mandant wahrt.

Ein Holzhammer, der in Gerichtsgebäuden verwendet wird
Ein leerer Gerichtssaal

Bundesweite Anwaltstätigkeit

Als Strafverteidiger vertrete ich meine Mandanten auch bundesweit vor Gerichten. Der Sitz meiner Kanzlei befindet sich zwar in München, wo ich mich auch vorbereite. Die Verteidigung erfolgt aber bundesweit vor den jeweils zuständigen Gerichten, an denen Anklage erhoben wurde.

Was wird im Jugendstrafrecht geregelt?

„Jugendstrafrecht“ ist die Bezeichnung für das besondere Straf- und Verfahrensrecht, das für Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und teilweise auch für junge Erwachsene (18 bis 21 Jahre) gilt. Es unterscheidet sich grundlegend vom allgemeinen Strafrecht. Während im allgemeinen Strafrecht, das für Heranwachsende und Erwachsene gilt, die „Strafe“ im Vordergrund steht, ist es im Jugendstrafrecht der „Erziehungsgedanke“.

Das Jugendstrafrecht birgt einige Besonderheiten

In der Essenz unterscheidet sich das Jugendstrafrecht vom Erwachsenenstrafrecht durch den zentralen Fokus auf den pädagogischen Aspekt. Während das Strafrecht für Erwachsene primär darauf abzielt, Fehlverhalten zu ahnden und den Täter für seine Taten zur Rechenschaft zu ziehen, fokussiert das Jugendstrafrecht eher auf die Resozialisierung des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, um zukünftiges strafbares Verhalten zu vermeiden. Die im Jugendstrafverfahren verhängte Ahndung ist daher stärker an den erzieherischen Bedürfnissen des Jugendlichen ausgerichtet. Zusätzlich spielt in Verfahren gegen Jugendliche und junge Erwachsene auch die Jugendgerichtshilfe eine Rolle, die sogar eigene Sanktionsvorschläge in der Hauptverhandlung einbringen.

Gewöhnliche Straftaten im Jugendstrafrecht

Nicht nur Vergehen, die häufig mit Jugendlichen in Verbindung gebracht werden (wie Graffiti-Sprühen, Schwarzfahren, Beleidigung oder Diebstahl), fallen unter das Jugendstrafrecht. Es behandelt auch andere Arten von Straftaten. Vor den Jugendgerichten werden auch Delikte wie Körperverletzung, Sexualdelikte und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG – Drogenstrafrecht) verhandelt.

Bei folgenden Bereichen unterstütze ich Jugendliche:

  • Betäubungsmitteldelikte
  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
  • Delikte im Verkehrsrecht (Fahrerlaubnis)
  • Körperverletzungen
  • Diebstahl
  • Raub und räuberische Erpressung
  • Sachbeschädigung
  • Betrug

Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht

Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht sind im Jugendstrafrecht deutlich mildere Strafen möglich. Bei der Beurteilung, welche Maßnahmen erforderlich sind, um auf den jugendlichen Täter erzieherisch einzuwirken, spielt der Jugendrichter eine entscheidende Rolle.

Als mildestes Mittel kann eine Erziehungsmaßregel verhängt werden. Dabei kann es sich um die Weisung handeln, einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz anzunehmen oder an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen. Es kann auch ein sogenannter Täter-Opfer-Ausgleich vereinbart oder angeordnet werden, bestimmte Personen zu meiden oder den Besuch von Gaststätten oder Vergnügungsstätten zu verbieten. Als härtere Sanktionen stehen die so genannten Zuchtmittel zur Verfügung. Dazu gehören die Erteilung von Auflagen oder der Jugendarrest.

Die härteste Ahndung ist die Jugendstrafe. Sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre, in besonderen schweren Fällen sogar zehn Jahre. Jugendstrafe wird verhängt, wenn sogenannte „schädliche Neigungen“ oder eine „besondere Schwere der Schuld“ festgestellt werden. Unter „schädlichen Neigungen“ versteht die Rechtsprechung erhebliche Anlagen- oder Erziehungsmängel, die ohne eine längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. In diesem Fall wird der Jugendliche gemäß § 27 JGG während der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt.

FAQs - Fragen & Antworten

In Jugenddelikten ist eine besondere Expertise auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts erforderlich. Kenntnisse über den Ablauf des Jugendstrafverfahrens, die Rollen und die Bedeutung der verschiedenen Verfahrensbeteiligten sowie die Möglichkeiten der Einflussnahme auf den Verfahrensausgang im Ermittlungsverfahren und vor der Hauptverhandlung sind von großer Bedeutung. Auf diese Weise kann den jugendlichen Mandanten und ihren Familien schnell und zielgerichtet Unterstützung angeboten werden, um eine langfristige Belastung durch eine Verurteilung zu vermeiden. Auch die Kommunikation mit Schulen und Ausbildungseinrichtungen während eines Ermittlungsverfahrens erfordert besondere Erfahrung und Fingerspitzengefühl. —

Als erfahrener Strafverteidiger mit Spezialisierung im Jugendstrafrecht übernehme ich die Verteidigung von Jugendlichen und stehe deren Angehörigen während des gesamten Strafverfahrens beratend zur Seite. Durch eine frühzeitige Verteidigung und eine gezielte Steuerung der Ermittlungen und des Verhaltens des Beschuldigten können die belastenden Folgen eines Strafverfahrens vermieden werden.

Seit über 25 Jahren bin ich als Rechtsanwalt im Strafrecht tätig. Innerhalb dieser Zeitspanne habe ich mich auf das Jugendstrafrecht spezialisiert und bin mit dem Umgang von Richtern, Staatsanwälten und den Mitarbeitern der Jugendgerichtshilfe bestens vertraut. Zudem bin ich mit den vielfältigen Strategien vertraut, um vor Gericht in einem die besten Chancen für Sie rauszuholen. Aber wirkliches Vertrauen gewinnt man in einem ersten Gespräch, weshalb Sie mich jederzeit kontaktieren können.

Die Kosten der Verteidigung richten sich nach dem Umfang des Strafverfahrens und den Umständen des Einzelfalls. In der Regel berechne ich meine Leistungen entweder auf der Grundlage des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes oder eines Pauschalhonorars. Bei Bedarf besteht auch die Möglichkeit einer Ratenzahlung zur finanziellen Entlastung.

 Die frühzeitige Beauftragung eines Fachanwalt für Strafrecht ist von entscheidender Bedeutung. Sie ermöglicht es, die Ermittlungszeit zu nutzen und die Weichen für das Hauptverfahren zu stellen. Dadurch können die negativen Folgen einer Verurteilung erheblich gemildert oder sogar ganz vermieden werden. Das Jugendstrafrecht bietet im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht größere Spielräume, ein Strafverfahren ohne unnötige Belastungen abzuschließen. Dies erfordert jedoch ein rechtzeitiges und auf den Einzelfall abgestimmtes Eingreifen.

Prinzipiell gibt es keine wesentlichen Unterschiede zwischen einem Jugendstrafverfahren und einem Strafverfahren gegen Erwachsene. Nach den polizeilichen Ermittlungen und der Prüfung der Ermittlungsergebnisse durch die Staatsanwaltschaft wird der Fall vor einem Jugendrichter verhandelt. Anders als im Erwachsenenstrafrecht wird jedoch bereits bei Anklageerhebung die Jugendgerichtshilfe eingeschaltet, die den Beschuldigten zu einer persönlichen Anhörung lädt.

Im Jugendstrafrecht steht im Gegensatz zum herkömmlichen Strafrecht nicht die Bestrafung und Sanktionierung von Fehlverhalten im Vordergrund, sondern der Erziehungsgedanke und das Ziel, den jugendlichen Täter von künftigen Straftaten abzuhalten. Deshalb gelten im Jugendstrafrecht nicht die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts.

Das Jugendstrafrecht gilt immer für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren, teilweise auch für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren. Bei Heranwachsenden hängt die Anwendbarkeit davon ab, ob zumindest eine gewisse Reifeverzögerung vorliegt und Entwicklungsrückstände nicht ausgeschlossen werden können.

Auch im Jugendstrafrecht können Vollzugsstrafen verhängt werden. Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. In besonders schweren Fällen kann die Jugendstrafe sogar bis zu zehn Jahren betragen. Wichtig ist jedoch, dass das Jugendstrafrecht einen erzieherischen Ansatz verfolgt und daher auch alternative Maßnahmen zur Freiheitsstrafe in Betracht zieht. Neben der Inhaftierung werden beispielsweise auch erzieherische Maßnahmen wie Jugendstrafarbeit, Bewährungsauflagen oder Therapien eingesetzt, um den jugendlichen Täter nachhaltig zu resozialisieren und weiteren Straftaten vorzubeugen.

Bei der Verhängung von Freiheitsstrafen besteht wie bei erwachsenen Straftätern die Möglichkeit, diese zur Bewährung auszusetzen. Es bedarf einer positiven Sozialprognose und unter Umständen besonderer Umstände in der Person des Täters und der Tat, um die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung als angemessen zu erachten.

Das Jugendgerichtsgesetz findet Anwendung, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Straftat begeht. Das Alter zur Tatzeit ist entscheidend. Personen unter vierzehn Jahren sind strafunmündig, was bedeutet, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Jugendlicher ist eine Person, die zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Heranwachsender ist eine Person, die zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. Bei Jugendlichen muss zusätzlich die Verantwortungsreife gemäß § 3 JGG festgestellt werden. Wenn ein Heranwachsender eine Straftat begeht, findet gemäß § 105 JGG das Jugendstrafrecht Anwendung, wenn er zur Tatzeit entweder in der Entwicklung einem Jugendlichen gleichgestanden ist oder es sich um eine Jugendverfehlung handelt.

Im Jugendstrafrecht können verschiedene Rechtsfolgen gemäß § 8 JGG miteinander kombiniert werden. Die Sanktionsmöglichkeiten im Jugendgerichtsgesetz dienen nicht dem Schuldausgleich, sondern der Erziehungsgedanke steht im Vordergrund. Zu unterscheiden sind Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe gemäß § 5 JGG.

Erziehungsmaßregeln gemäß § 9 JGG umfassen die Erteilung von Weisungen gemäß § 10 JGG sowie die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung gemäß § 12 JGG.

Zuchtmittel gemäß § 13 JGG umfassen die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und den Jugendarrest. Die Verwarnung gemäß § 14 JGG dient dazu, das Unrecht der Tat eindringlich vorzuhalten. Auflagen gemäß § 15 JGG können Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung, Arbeits- und Geldauflagen beinhalten. Der Jugendarrest gemäß § 16 JGG ist das schärfste Zuchtmittel und kann in Form des Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrestes verhängt werden. Der Jugendarrest kann gemäß § 16 a JGG auch mit einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe als sogenannter Warnschussarrest kombiniert werden.

Für die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 JGG müssen entweder schädliche Neigungen oder die Schwere der Schuld vorliegen. Das Mindestmaß einer Jugendstrafe beträgt gemäß § 18 JGG sechs Monate. Bei Jugendlichen beträgt das Höchstmaß zehn Jahre, bei Heranwachsenden fünfzehn Jahre.

Wenn eine Jugendstrafe nicht über ein Jahr beträgt, kann das Gericht gemäß § 21 Abs. 1 JGG die Strafvollstreckung zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche die Verurteilung bereits als Warnung dienen lassen wird und auch ohne den Vollzug der Strafe während der Bewährungszeit einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.

Bei einer Jugendstrafe von höchstens zwei Jahren ist gemäß § 21 Abs. 2 JGG ebenfalls eine Aussetzung zur Bewährung möglich, sofern die Entwicklung des Jugendlichen dies nicht ausnahmsweise erfordert.

Das Gericht kann im Urteil unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 57 JGG die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung einem nachträglichen Beschluss vorbehalten. Die Vorbewährungszeit beträgt in der Regel nicht mehr als sechs Monate.

Kontakt

Welchen Wunsch oder welche Hilfe Sie immer benötigen, ich bin schnellstmöglich für Sie da und stehe Ihnen für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mein Team zur Vereinbarung eines Besprechungstermins  unter:

E-mail: kanzlei@kraffczyk.eu      |      Telefon: 089 – 2422 3550

Hinweis: Beachten Sie bitte, dass ich keine kostenlose Rechtsberatung vornehmen darf. Dies schließt auch die Beantwortung kurzer Fragen ein, denn auch kurze Sachverhalte können tief reichen und müssen sorgfältig recherchiert und bearbeitet werden.

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Alexander Kraffczyk

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Jugendstrafrecht

Sendlingerstr. 20
80331 München

Tel.: 089 – 2422 3550
Fax: 089 – 5438 911

E-Mail: kanzlei@kraffczyk.eu

    Hier finden Sie meine Kanzlei für Jugendstrafrecht im Zentrum von München

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    Weitere Informationen

    Kurzvita

    Studium der Rechtswissenschaft an der LMU-München
    Referendariat: Regierung von Oberbayern & OLG München
    1997 Zulassung zum Rechtsanwalt bei der RAK München
    2001 Fachanwalt für Strafrecht
    Seit 2023 Kanzlei in der Sendlingerstr. 20 in München