Anwalt für Drogenstrafrecht (BtMG) in München
Schnell, pragmatisch, kompetent
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Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist kein Kavaliersdelikt. Er kann für Sie sehr unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. In Abhängigkeit von der Art der Betäubungsmittel, der Menge, Ihrer persönlichen Vorgeschichte und der Art des Vergehens sieht die Rechtsprechung Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren vor. Aus diesem Grund sollten Sie umgehend mit einem Anwalt mit Spezialisierung für Drogendelitkte (BtMG) in München Kontakt aufnehmen. Je frühzeitiger Sie mich ansprechen, desto umfassender und effektiver kann ich Sie als Anwalt für Drogenstrafrecht in München unterstützen.
Wenn es um das Strafrecht geht, ist es von entscheidender Bedeutung, einen Strafverteidiger so schnell wie möglich zu finden. Insbesondere bei Ermittlungen und Strafverfahren hat sich der alte Spruch „Zeit ist Geld“ nur allzu oft bewahrheitet. Deshalb müssen Sie nicht lange auf einen Termin warten. In der Regel stehe ich Ihnen innerhalb von 24 Stunden, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden für eine Beratung zur Verfügung. Mein engagiertes Team steht bereit, um zeitnah einen Termin mit Ihnen zu vereinbaren. Da Anklagen, Strafbefehle oder Durchsuchungen oft große Angst hervorrufen können, sorge ich dafür, dass meine Kanzlei kurzfristige Besprechungstermine ermöglicht.
Seit meinem ersten Jahr als Rechtsanwalt habe ich mich mit großer Überzeugung und Leidenschaft dem Strafrecht und der Vertretung von Opfern von Straftaten gewidmet. Bereits seit 2001 übe ich meinen Beruf als Fachanwalt für Strafrecht aus und seit 2006 führe ich meine eigene renommierte Kanzlei.
Mit 26 Jahren an professioneller Erfahrung im Strafrecht stehe ich Ihnen nun zur Verfügung, um Ihre Angelegenheiten zu betreuen. Mein fundiertes Wissen und meine langjährige Expertise sind bereit, Ihnen zu dienen.
Ermittlungen und Anklagen im Bereich des Strafrechts bringen oft existenzielle Herausforderungen für die Betroffenen mit sich. Es drohen nicht nur finanzielle Belastungen und Freiheitsstrafen. Oft treten auch zahlreiche Nebenwirkungen auf, die im schlimmsten Fall den Verlust der Lebensgrundlage bedeuten können – wie beispielsweise ein Berufsverbot, der Entzug der Fahrerlaubnis oder der Rufschädigung. Zudem können sich die ständig wechselnde Rechtsprechung sowie neue oder umformulierte Gesetze und Verordnungen unangenehm auswirken. In solchen Fällen ist ein spezialisierter Strafverteidiger vonnöten, der mit aktuellstem Fachwissen dieses umfangreiche und schnelllebige Feld überblickt und Ihre Interessen als Mandant schützt.
Als erfahrener Strafverteidiger stehe ich Ihnen bundesweit vor Gerichten zur Seite. Obwohl mein Kanzleisitz in München ansässig ist, bereite ich mich gründlich auf jeden Fall vor. Meine Verteidigung erstreckt sich jedoch über das gesamte Bundesgebiet und erfolgt vor den jeweiligen zuständigen Gerichten, an denen die Anklage erhoben wurde.
Zunächst ist es hilfreich zu wissen, dass für das BtMG zwar der reine Konsum Straffrei ist, aber jeder Umgang mit Drogen ohne Erlaubnis strafbar ist. Darunter fallen vor allem der Erwerb und Besitz, die Abgabe und das Handeltreiben, sowie der Anbau und die Herstellung, aber auch Import und Export von Betäubungsmitteln.
Das BtMG verbietet vor allem Stoffe, deren Wirkungen eine Abhängigkeit sowie Gesundheitsgefahren bei Konsumenten hervorrufen können. Was genau der Gesetzgeber unter einem Betäubungsmittel oder eine Droge versteht, wird in den Anlagen I bis III des BtMG näher spezifiziert. Zu den verbotenen Substanzen zählen insbesondere:
· Heroin
· Kokain
· Haschisch
· Marihuana
· Crack
· LSD
· Crystal Meth
Wichtiger Hinweis: Wird ein Stoff nicht in diesem Katalog genannt, fällt er nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, obwohl er vielleicht abhängig macht und eine Gefahr für die Gesundheit darstellt.
Zu den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln gehören laut Gesetzgeber vor allem die Stoffe Acetylmethadol, Cannabis und Cannabisharz, Heroin und Mescalin. Außerdem gehören Morphin-N-oxid, Phencyclidin (PCP), Salvia divinorum und Tenocyclidin (TCP) zu dieser Gruppe.
Als verkehrsfähige, nicht aber verschreibungsfähige Betäubungsmittel gelten laut Betäubungsmittelgesetz Cannabis (zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken), d-Kokain und Diamorphin (zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken). Hinzu kommen Mohnstrohkonzentrat, Nicodicodin, Papaver bracteatum (armenischer Mohn) und Thebain.
Als verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel benennt der Katalog Fenetyllin, Methadon, Morphin und Opium.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Konsum von illegalen Drogen erlaubt ist, aber jeder Weg, der den Konsum ermöglicht, unter Strafe steht. Konkret heißt dies, dass der Anbau, die Herstellung, der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln sowie ihre Weitergabe und das Handeln mit ihnen verboten und strafbar ist. Das führt zu einem Drogendelikt. In den folgenden Abschnitten werden die einzelnen Vergehen detaillierter beleuchtet.
In § 29 Nr. 3 BtMG findet sich die Definition von Besitz von Betäubungsmitteln. Sie wird als „tatsächliche Verfügungsmacht, die auf nennenswerte Dauer angelegt ist“ bezeichnet. Um den Straftatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln vollständig zu erfüllen, ist zudem der Besitzwille ausschlaggebend. Grundsätzlich orientiert sich der Besitz nicht in erster Linie am zivilrechtlichen Besitzbegriff. Mehr Gewicht hat hier der Begriff Gewahrsam. Drogenbesitz kann gegeben sein durch:
· Unmittelbaren Besitz (tatsächliche Sachherrschaft)
· Mitbesitz (zum Beispiel bei Einkaufsgemeinschaften)
· Mittelbaren Besitz (wenn man andere als Bunkerhalter nutzt)
· Fremdbesitz (wenn man es anderen ermöglicht, Drogen zu verstecken)
· Besitzdiener (Drogenkurier)
Der Anbau von Betäubungsmittelpflanzen wird vom Gesetzgeber laut § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG unter Strafe gestellt. Als Anbau gilt das Erzielen von pflanzlichem Wachstum mittels gärtnerischer Bemühungen. Die Menge der angebauten Pflanzen ist dabei unerheblich. Als Anbau gilt auch die Aufzucht nicht wirkstoffhaltiger Betäubungsmittelpflanzen. Der Besitz von Samen fällt nicht unter den Anbau. Nur wenn sie zum Anbau bestimmt sind, wird dies als strafbar gewertet.
Welche Pflanzen zu den Betäubungsmittelpflanzen zählen, ist in Anlage I bis III BtMG festgelegt. Ob oder wie hoch der Wirkstoffgehalt der gelisteten Pflanzen (etwa Cannabispflanzen, Schlafmohn, Aztekensalbei, Kokasorten, mescalinhaltige Kakteenarten, LSD-haltiger Mutterkornpilz oder psilocybinhaltige Pilze) ist, spielt für die Strafbewertung keine Rolle.
Die strafrechtlichen Folgen werden vor allem unterschätzt, wenn es um den Anbau von legal im Internet erworbenen Materialien im Keller geht. Schon mit etwa 50 Gramm Pflanzenmasse kann man je nach Wirkstoffgehalt die erlaubte geringe Menge überschreiten, was eine höhere Strafandrohung nach sich ziehen kann. Je größer die bei einer Kontrolle oder Razzia gefundene Pflanzenmenge ist, desto eher gerät man in den Verdacht des Drogenhandels. Je dringlicher dieser Verdacht ist, desto eher wird ein Haftbefehl beantragt.
Ein wesentliches Merkmal beim Handel mit bzw. dem Verkauf von Betäubungsmitteln ist die Eigennützigkeit. Dem Täter muss also irgendein Vorteil durch den Verkauf der Drogen entstehen. Das kann ebenso ein materieller wie ein immaterieller Vorteil sein. In der Praxis bedeutet dies meist, dass der Täter durch den Verkauf etwa einen finanziellen Gewinn erzielt oder einen Teil der Betäubungsmittel für sich abzweigt und den Rest verkauft (etwa zur Finanzierung des Eigenkonsums). Dem Täter muss allerdings nicht zwingend ein finanzieller Gewinn entstehen. Schon ein messbarer Vorteil in irgendeiner Form kann ausreichend sein. Bereits ein Tauschgeschäft kann also als Handel mit Betäubungsmitteln gewertet werden.
Der Tatbestand des Drogenhandels ist schon beim bloßen Angebot zum Kauf oder Tausch von Betäubungsmitteln erfüllt. Eine Übergabe der Drogen muss gar nicht stattfinden. Die Staatsanwaltschaft ist übrigens gesetzlich dazu verpflichtet, das, was der Täter im Rahmen der begangenen Straftat erlangt hat, einzuziehen. Meist findet zu diesem Zweck eine Kontopfändung statt, bei der nicht nur der Gewinn, sondern der gesamte Umsatz eingezogen wird.
Bei Verkehrskontrollen oder sonstigen Personenkontrollen werden immer wieder Inhaber einer Fahrerlaubnis mit Drogen angetroffen. Der Besitz von geringen Mengen Cannabis (Marihuana oder Haschisch) wird beispielsweise in Bayern bei Ersttätern mit einer Geldstrafe geahndet, die zwischen einem und eineinhalb Netto-Monatsgehältern liegt. Wird jemand mit Amphetaminen oder Kokain erwischt, beträgt die Geldstrafe in der Regel zwei bis drei Netto-Monatsgehälter.
Allerdings erhält zusätzlich die Führerscheinstelle eine Meldung bezüglich des Drogenbesitzes. Gibt jemand bei der Befragung an, dass die Betäubungsmittel lediglich für den Eigenkonsum gedacht seien, kann das unangenehme Folgen für ihn haben. Denn bereits das Geständnis, die gefundenen Betäubungsmittel dienen dem eigenen Konsum, hat den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge. Um die Fahrerlaubnis zurückzuerhalten, muss eine einjährige Drogenabstinenz sowie eine erfolgreich bestandene MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) nachgewiesen werden.
Der Strafrahmen für Vergehen gemäß Betäubungsmittelgesetz reicht von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von maximal fünf Jahren. Das Gericht entscheidet innerhalb dieses Strafrahmens, unter Berücksichtigung des konkreten Falls sowie der Gesamtwürdigung aller Umstände. Der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe dient der Bestrafung der einfachsten Verstöße nach § 29 I BtMG.
Für besonders schwere Fälle beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr nach § 29 III Betäubungsmittelgesetz. In der Praxis am relevantesten sind die folgenden Straftatbestände:
· Gewerbsmäßige Handlungen nach § 29 III Nrn. 1, 5, 6, 10, 11, 13 BtMG
Einen Fachanwalt für Strafrecht sollten Sie aufgrund der drohenden Strafen möglichst frühzeitig hinzuziehen. Der Vorwurf eines Vergehens oder eines Verbrechens und im schlimmsten Fall eine Verurteilung im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln kann also unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Wenn Sie zeitnah einen Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragen, kann er Sie umfassend rechtlich beraten und sich einen Überblick verschaffen, vor allem:
· über den Stand der Ermittlungen
· zu möglicherweise drohende Strafen inklusive Untersuchungshaft
· zu eventuell bevorstehenden Hausdurchsuchungen
· hinsichtlich eines drohenden Führerscheinentzugs
· bezüglich eines beantragten Berufsverbots
Ein Rechtsanwalt mit Spezailisierung im BtMG wird Sie über die möglichen Konsequenzen unbedachter Äußerungen im Rahmen von Vernehmungen oder einer Verurteilung aufklären.
Als Rechtsanwalt mit mehr als 25 Jahren Berufserfahrung verfüge ich über die notwendige Fachkenntnis im Bereich des BtMG (Drogen und Betäubungsmittel), kann Sie gegenüber Strafermittlungsbehörden und Gerichten vertreten und Sie bei Gerichtsverfahren effektiv verteidigen. Der Sitz meiner Anwaltskanzlei befindet sich in München. Dennoch arbeite ich bundesweit als Anwalt und stehe Ihnen mit meinem Team zeitnah bei Drogendelikten zur Verfügung. Gerade bei drohender Untersuchungshaft gilt es, zügig aktiv zu werden. In der Regel erhalten Sie einen Termin innerhalb von 24 bis 48 Stunden, in dringenden Fällen sind auch sehr zeitnahe Terminabsprachen möglich.
Grundsätzlich darf Sie die Polizei nicht zu einem Drogentest in Form einer Urinprobe am Straßenrand zwingen. Allerdings wird sie Sie im Verdachtsfall und dann, wenn Sie diesen „Vortest“ auf Drogen ablehnen, auf die Wache bringen, um eine Blutabnahme durchzuführen. Diese kann mittlerweile auch von der Polizei angeordnet werden.
Zunächst sollten Sie sich, wie bei jeder vermeintlichen Straftat, nicht zu den erhobenen Vorwürfen äußern. Kontaktieren Sie einen Anwalt für Strafrecht, er wird Ihnen sagen, wie Sie sich verhalten sollen.
Wenn die Polizei bei Ihnen eine Hausdurchsuchung durchführen möchte, benötigt sie einen richterlich angeordneten Durchsuchungsbeschluss. Bleiben Sie ruhig, lassen Sie sich den Beschluss zeigen und überprüfen Sie, ob Ihr Name und die Adresse korrekt sind. Geben Sie keine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass Sie mit der Durchsuchung einverstanden sind. Unterzeichnen Sie am Ende des Vorgangs nur das sogenannte Sicherstellungsverzeichnis.
Ein auf Verstöße gemäß Betäubungsmittelgesetz spezialisierter Rechtsanwalt kann Sie auf dem Weg durch ein Ermittlungsverfahren und bei einem eventuell anstehenden Gerichtsverfahren begleiten. Außerdem kann er dazu beitragen, dass die Folgen möglichst gering sind. Auch bei der Sicherung der Fahrerlaubnis kann er behilflich sein.
Welchen Wunsch Sie haben oder welche Hilfe Sie auch benötigen, ich bin schnellstmöglich für Sie da und stehe Ihnen für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mein Team zur Vereinbarung eines Besprechungstermins unter:
E-mail: kanzlei@kraffczyk.eu | Telefon: 089 – 2422 3550
Hinweis: Beachten Sie bitte, dass ich keine kostenlose Rechtsberatung vornehmen darf. Dies schließt auch die Beantwortung kurzer Fragen ein, denn auch kurze Sachverhalte können tief reichen und müssen sorgfältig recherchiert und bearbeitet werden.
Ihre Informationen und persönliche Daten werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für Rechtsanwälte vertraulich behandelt und gegen Kenntnisnahme durch Dritte besonders geschützt. Sollten Sie beim Versand von sensiblen Daten per E-Mail Bedenken haben, nutzen Sie bitte die Post oder senden mir ein Fax.
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