
Viele Strafbefehle sind falsch, so dass ein Einspruch nach § 410 StPO durchaus sinnvoll sein kann. Diese Frage lässt sich jedoch erst verlässlich nach Akteneinsicht beantworten. Selbst dann, wenn der Vorwurf dieser Straftat zutreffend sein sollte, kann Ihre Situation mit einem Einspruch häufig erheblich verbessert werden.
Ziel des Einspruchs kann beispielsweise sein:
- Reduzierung der Geldstrafe
- Vermeidung einer Vorstrafe (Eintrag im Führungszeugnis)
- Freispruch oder die Rücknahme des Strafbefehls
- Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)
- Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen (§ 153a StPO)
- Vermeidung von Nebenfolgen (z. B. Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis)
- Vermeidung von außerstrafrechtlichen Konsequenzen (z.B. im Zivilrecht, Disziplinarrecht o.ä.)
Was Beschuldigte oft nicht wissen:
Viele dieser Verfahrensziele lassen sich ohne Hauptverhandlung erreichen, etwa die Reduzierung der Geldstrafe oder die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen. Allerdings bringt der Einspruch auch Risiken mit sich, denn die Strafe in der Hauptverhandlung nach einem Einspruch kann höher ausfallen als die Strafe im Strafbefehl.
Der Einspruch kann auch zunächst nur zur Fristwahrung eingelegt werden und dann vor der Hauptverhandlung problemlos einseitig zurück genommen werden.
Lassen Sie besser keine wichtige Zeit verstreichen und kontaktieren Sie nach Zustellung des Strafbefehls Rechtsanwalt und Strafverteidiger Alexander Kraffczyk aus München und lassen sich über die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten eines Einspruchs beraten. Die ausführliche und umfassende persönliche Beratung erfolgt dann nach Akteneinsicht, die Rechtsanwalt Kraffczyk beim Amtsgericht beantragen wird.
Ergänzende Hinweise
Vorstrafe:
Mit dem Begriff „vorbestraft“ ist regelmäßig gemeint, ab wann eine Strafe in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen wird, das manchmal bei einer beruflichen Bewerbung verlangt wird. Bis zu einer Geldstrafe 90 Tagessätzen ist das nicht der Fall. Im Rahmen eines Strafbefehls können aber auch höhere Geldstrafen (sogar Freiheitsstrafen), ausgesprochen werden. Es kann also sein, dass man durch den Strafbefehl vorbestraft im Sinne einer Eintragung im Führungszeugnis ist. Bitte beachten Sie, dass dies nur bei der ersten einzutragenden Strafe gilt. Befindet sich im Bundeszentralregister bereits ein Eintrag, ist auch eine Geldstrafe unter 90 Tagessätzen im Führungszeugnis zu verzeichnen.
Tipp:
Bitte beachten Sie, dass im Strafbefehlsverfahren lediglich aufgrund der Aktenlage entschieden wird. Deshalb finden sich im Strafbefehl sehr oft Fehler. Ich empfehle jedenfalls, Ihren Strafbefehl von einem Strafverteidiger überprüfen zu lassen!