Strafbefehl-Frist: Alle wichtigen Informationen für Sie
Schnell, pragmatisch, kompetent
Schnell, pragmatisch, kompetent
Ihnen wurde ein Strafbefehl zugestellt? Dann drängt die Zeit, weil es bei einem Strafbefehl eine Frist gibt, innerhalb derer Sie Einspruch einlegen können, wenn Sie mit dem Inhalt nicht einverstanden sind. Ein Fachanwalt für Strafrecht berät Sie und kann Sie gegenüber den Gerichten vertreten.
Der Einspruch gegen einen Strafbefehl funktioniert im Grunde sehr einfach. Haben Sie einen Strafbefehl erhalten, dann können Sie gegen ihn einen unbeschränkten Einspruch einlegen. Dafür müssen Sie lediglich formlos Folgendes angeben: „Gegen den Strafbefehl lege ich Einspruch ein.“ Den Einspruch bestätigen Sie mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift. Sobald dies erledigt ist, haben Sie auf zulässige Weise Einspruch eingelegt.
Die Grundvoraussetzung dafür, dass der Einspruch zugelassen wird, besteht darin, dass Sie ihn rechtzeitig einlegen. Leider gibt es hinsichtlich der Frist aber sehr oft Probleme, weil sich Betroffene bei der Fristberechnung vertun. Wenn Sie wissen, wie es sich mit der Frist verhält, ist der Einspruch nicht kompliziert. Es ist also vor allem wichtig, dass Sie wissen,
Im § 410 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist festgelegt, dass der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich eingelegt werden muss. Dies hat bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, zu geschehen. Wenn die Frist versäumt wird, ist er rechtskräftig, weitere Rechtsmittel sind ausgeschlossen, und man gilt als vorbestraft. Aus diesem Grund sollten Sie möglichst frühzeitig Einspruch einlegen. Dann entgehen Sie allen Probleme mit der Einspruchsfrist.
Sind Sie unentschlossen, dann können Sie zunächst einen fristwahrenden Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen und sich Zeit zum Nachdenken verschaffen. Kommen Sie mit Ihrem Rechtsbeistand zu dem Ergebnis, dass sich ein Einspruch gegen den Strafbefehl eher negativ auswirken würde, dann können Sie den fristwahrenden Einspruch zurücknehmen.
Der sogenannte Fristlauf beginnt an dem Tag, an dem der Strafbefehl zugestellt wird. In der Regel ist das der Tag, an dem Ihnen der Strafbefehl persönlich übergeben wird oder in Ihrem Briefkasten landet. Beachten Sie unbedingt die Beschriftung des gelben Umschlags, in dem der Strafbefehl steckt. Der Postbote beziehungsweise Zusteller notiert nämlich handschriftlich das Datum auf dem Umschlag und auf der Zustellurkunde, die wieder an das Amtsgericht geht. So stellt das Gericht sicher, dass es genau informiert ist, wann der Strafbefehl bei Ihnen zugestellt wurde und wann die Frist startet.
Und beim Datum geschehen häufig Missverständnisse. Denn nicht nur das Datum des Strafbefehls ist unerheblich für die Frist, sondern auch das Datum auf dem Anschreiben. Sie können diese beiden Angaben ignorieren. Denn entscheidend ist nur das handschriftliche Datum auf dem gelben Umschlag, denn das ist das Zustelldatum. Genau ab diesem Zustelldatum beginnt die Zwei-Wochen-Frist.
Es spielt auch keine Rolle, ob Sie den Strafbefehl eventuell erst Tage später, etwa bei der Rückkehr von einer Reise, im Briefkasten entdeckt haben. In der juristischen Fachsprache nennt man das Zustellfiktion. Für den Fristlauf ist es unerheblich, ob Sie ihn erst später zur Kenntnis nehmen. Allerdings kann es bei einem unverschuldeten Fristversäumnis unter Umständen eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geben, womit Sie weiterhin die Möglichkeit eines Einspruchs haben.
Hier lautet die eindeutige Antwort: Nein. Der Gesetzgeber hat schlicht keine Verlängerung der Fristen beim Strafbefehl vorgesehen. Aus diesem Grund darf ein Gericht keine solche Fristverlängerung genehmigen. Selbst einem Ihnen noch so wohlgesonnenen Richter sind die Hände gebunden, und er kann Ihnen keine weitere Chance eines Einspruchs einräumen.
Bei Strafbefehlen kommt es immer wieder zu Fristversäumnissen, an denen der Betroffene keine Schuld trägt. Immer wieder werden Strafbefehle beispielsweise an einer Adresse in den Briefkasten geworfen, an der der Empfänger gar nicht mehr wohnhaft ist. In diesem Fall wurde der Strafbefehl nicht ordnungsgemäß zugestellt, sodass in der Konsequenz auch die Einspruchsfrist nicht rechtskräftig zu laufen beginnt. Erhalten Sie also unvermittelt die Aufforderung zur Zahlung einer Geldstrafe und haben keinen Strafbefehl bekommen, dann sollten Sie zur Klärung des Sachverhalts einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren.
Wurde der Strafbefehl wirksam zugestellt, und Sie haben die Frist dennoch unverschuldet verpasst, dann besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Ein mögliches Szenario ist die schon erwähnte Urlaubsreise, an deren Ende Sie den Strafbefehl mit abgelaufener Frist im Briefkasten finden. Sie haben in einem solchen Fall eine Woche Zeit, einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.
Liegt die Schuld für ein Fristversäumnis bei Ihnen, dann haben Sie trotzdem zwei Möglichkeiten: Sie können entweder den sogenannten Gnadenweg beschreiten oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Allerdings sehen Rechtsexperten in beiden Fällen wenig Aussicht auf Erfolg, weshalb Sie die Strafbefehl-Frist unbedingt beachten sollten.
Ein Fehler, der ebenfalls oft dazu führt, dass die Frist für einen Strafbefehl-Einspruch verstreicht, ist die Tatsache, dass der Betroffene seinen Einspruch nicht beim zuständigen Amtsgericht einlegt, sondern bei der Staatsanwaltschaft. Falls Sie einen Strafbefehl erhalten haben, wenden Sie sich mit Ihrem Einspruch daher unbedingt an das Amtsgericht, das ihn erlassen hat. Die Staatsanwaltschaft wäre der falsche Adressat. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Sie dahingehend kompetent beraten und auf Wunsch auch den Einspruch an den korrekten Adressaten weiterleiten, sodass die Einspruchsfrist nicht verpasst und der Einspruch zulässig eingelegt wird.
Die Frist für einen Einspruch gegen Strafbefehle endet immer exakt am selben Wochentag, an dem die Zustellung erfolgte. Gegen einen an einem Donnerstag zugestellten Strafbefehl können Sie also Ihren Einspruch theoretisch bis zum zwei Wochen später folgenden Donnerstag bis 24 Uhr noch fristgerecht einlegen. Die einzige Ausnahme ist das Wochenende. Fällt das Fristende auf ein Wochenende, weil der Strafbefehl zum Beispiel an einem Samstag zugestellt wurde, oder auf einen gesetzlichen Feiertag, dann endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags.
Fällt also das Fristende beispielsweise auf Fronleichnam (immer ein Donnerstag), dann endet die Frist um 24 Uhr am darauffolgenden Freitag. Wurde der Strafbefehl an einem Samstag zugestellt, dann verlängert sich die Frist bis zum darauffolgenden Montag um 24 Uhr.
Welchen Wunsch Sie haben oder welche Hilfe Sie auch benötigen, ich bin schnellstmöglich für Sie da und stehe Ihnen für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mein Team zur Vereinbarung eines Besprechungstermins unter:
E-mail: kanzlei@kraffczyk.eu | Telefon: 089 – 2422 3550
Hinweis: Beachten Sie bitte, dass ich keine kostenlose Rechtsberatung vornehmen darf. Dies schließt auch die Beantwortung kurzer Fragen ein, denn auch kurze Sachverhalte können tief reichen und müssen sorgfältig recherchiert und bearbeitet werden.
Ihre Informationen und persönliche Daten werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für Rechtsanwälte vertraulich behandelt und gegen Kenntnisnahme durch Dritte besonders geschützt. Sollten Sie beim Versand von sensiblen Daten per E-Mail Bedenken haben, nutzen Sie bitte die Post oder senden mir ein Fax.
Sendlingerstr. 20
80331 München
Tel.: 089 – 2422 3550
Fax: 089 – 5438 911
E-Mail: kanzlei@kraffczyk.eu
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen