Selbstanzeige im Steuerrecht

Schnell, pragmatisch, kompetent

Ich berate Sie als Fachanwalt für Strafrecht bei Selbstanzeigen im Steuerrecht

Anwalt fuer Strafrecht Alexander Kraffczyk

In Deutschland gilt Steuerhinterziehung als Straftat und wird vom Gesetzgeber geahndet. Als rechtlicher Sonderfall gilt die Selbstanzeige, die vom Strafrecht als persönlicher Strafaufhebungsgrund gewertet wird. Wenn Sie wissentlich oder unwissentlich Steuerhinterziehung begangen haben und dies den Finanzbehörden durch eine Selbstanzeige zur Kenntnis bringen, also wirksam eine Selbstanzeige erstatten und ihre Tathandlung zudem korrigieren, bleiben Sie trotz der vollendeten Steuerhinterziehung straffrei.

Was Sie im Rahmen einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung wissen sollten und worauf Sie achten müssen, lässt sich in einem Beratungsgespräch mit einem Fachanwalt für Strafrecht klären. Ich vertrete und berate Betroffene bei der Erstattung von Selbstanzeigen.

Die Selbstanzeige bietet den Betroffenen die einmalige Chance, durch eine wirksame Selbstanzeige eine Strafe zu vermeiden.

Die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige sind hoch. Wird eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, dann entfällt die strafbefreiende Wirkung, und es wird ein Steuerstrafverfahren mit erheblichen Konsequenzen eingeleitet.

Die in § 371 AO geregelte Selbstanzeige hat strafbefreiende Wirkung und ist dogmatisch ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Das bedeutet, dass sie nur zugunsten desjenigen wirkt, der in seiner Person die Voraussetzungen für die Strafbefreiung erfüllt. Das gesetzgeberische Ziel von § 371 AO ist es zum einen, dem Fiskus bisher verschlossene Steuerquellen zu erschließen. Zum anderen betont der BGH die Honorierung der Rückkehr in die Steuerehrlichkeit.

Die Selbstanzeige ist möglich bei:

  • der vollendeten Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO)
  • der Hinterziehung von Einfuhr-/Ausfuhrabgaben (§ 370 Abs. 6 S. 1 AO) sowie von Umsatz- und Verbrauchsteuern, die von anderen EU-Mitgliedstaaten verwaltet werden (§ 370 Abs. 6 S. 2 AO)
  • unbenannten besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 S. 1 AO)
  • der versuchten Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 S. 1 AO) sowie der versuchten und vollendeten Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO)
  • sowie der Teilnahme an den vorgenannten Straftaten (Anstiftung oder Beihilfe)

Voraussetzungen

Anzeigeerstatter

Die Selbstanzeige kann durch den Täter, den Teilnehmer oder einen sonstigen Dritten erfolgen. Die Erstattung der Selbstanzeige durch einen Dritten ist jedoch nur wirksam, wenn der Täter oder der Teilnehmer den Dritten dazu beauftragt und ihm Vollmacht erteilt hat. Dies gilt beispielsweise auch für Ehegatten. Unter der Voraussetzung der vorherigen Auftragserteilung und Vollmachtserteilung ist auch eine verdeckte Selbstanzeige möglich.

Sie können als Täter, Mittäter, Gehilfe oder Anstifter eine Selbstanzeige beim Finanzamt tätigen. Bei mehreren Tätern ist es zwingend notwendig, dass Sie mit allen Mittätern gleichzeitig Selbstanzeige bei Ihrer zuständigen Behörde erstatten.

Adressat der Selbstanzeige

Die Selbstanzeige ist an die Finanzbehörde zu richten. Staatsanwaltschaften, Polizei oder Gerichte sind keine Finanzbehörden in diesem Sinne, auch wenn sie zur Weitergabe steuerlich relevanter Informationen verpflichtet sind. Wird die Selbstanzeige dennoch gegenüber Staatsanwaltschaften, Polizei oder Gerichten erstattet, dann wird sie erst mit dem Einlangen bei einer Finanzbehörde wirksam – es sei denn, die Taten wären bereits mit dem Einlangen bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder dem Gericht entdeckt worden.

Form und Inhalt

Die Selbstanzeige ist an keine Form gebunden. Sie kann daher mündlich oder fernmündlich, schriftlich, per Fax beziehungsweise per E-Mail erfolgen.

Obwohl es keine gesetzliche Grundlage gibt, raten die meisten Rechtsanwälte dazu, die Selbstanzeige in Schriftform einzureichen. So können Missverständnisse vermieden werden. Außerdem ist eine schriftlich verfasste Selbstanzeige ein Dokument mit Beweiskraft.

In einem entsprechenden Schriftstück sollte das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt als Empfänger der Selbstanzeige genannt sein. Darüber hinaus ist es für die Zuordnung der gemachten Angaben notwendig, die Steuernummer sowie den Namen des Steuerhinterziehenden zu nennen.

Worauf in einer schriftlich verfassten Selbstanzeige unbedingt verzichtet werden sollte, ist der explizit genannte Begriff „Selbstanzeige“. Taucht der Begriff auf, dann setzt sich der Absender dem Risiko aus, dass das Finanzamt umgehend die Staatsanwaltschaft informiert und Ermittlungen eingeleitet werden. Sinnvoller ist es, Begriffe wie „Berichtigungserklärung“ oder „Korrektur“ zu verwenden. Ist die Selbstanzeige in Schriftform erstellt, dann sollte sie mit der eigenhändigen Unterschrift abschließen.

Sie kann auch widerrufen werden, was zum Wegfall der Strafbefreiung führt. Die Selbstanzeige kann auch konkludent (z.B. durch Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung) erfolgen. Inhaltlich müssen die Angaben in der Berichtigungserklärung grundsätzlich denselben Anforderungen genügen, die der Anzeigeerstatter bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner steuerlichen Offenlegungspflicht schon früher hätte erfüllen müssen. An die Berichtigungserklärung sind daher jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen zu stellen als an die ursprüngliche Anzeigepflicht. So ist zum Beispiel bei einer Lohnsteuerhinterziehung lediglich die Lohnsumme (vgl. § 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG) anzugeben. Nicht ausreichend ist dagegen etwa

  • die stillschweigende Nachzahlung der verkürzten Steuer,
  • der bloße Hinweis auf nicht erklärte Einkünfte,
  • die stillschweigende Versteuerung im folgenden Veranlagungszeitraum,
  • die Erklärung von Umsätzen/Einkünften durch einen Strohmann, die seinem Hintermann zuzurechnen sind, oder
  • das Eingeständnis der Unrichtigkeit der bisherigen Angaben durch den Steuerpflichtigen bei Vorliegen bestimmter auffälliger Tatsachen.

Gegenüber der Finanzbehörde müssen die Angaben zu allen falschen, nicht verjährten Steuerstraftaten, die zu einer Steuerart gehören, berichtigt werden. Unvollständige Angaben müssen Sie ergänzen und bisher nicht gemachte Angaben nachreichen. Die Straffreiheit tritt zudem nur ein, wenn Sie die hinterzogenen Steuern innerhalb der vom Finanzamt festzulegenden Frist in voller Höhe nachzahlen. Eine Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche strafbefreiende Selbstanzeige ist es darüber hinaus, dass die Steuerhinterziehung dem Finanzamt noch nicht bekannt ist.

Bedeutung der Verjährung bei einer Steuerstraftat

Wenn Sie sich zu einer Selbstanzeige entschließen, sollten Sie dem Finanzamt grundsätzlich nur Steuerstraftaten zur Kenntnis geben, die noch nicht verjährt sind. Dann gilt es aber, achtsam zu sein. Denn verschätzt man sich und nennt einen zu kurzen Zeitraum, kann dies dazu führen, dass die Anzeige keine strafbefreiende Wirkung hat.

Den richtigen Zeitraum zu benennen, ist für Laien nicht immer ganz einfach, weil beispielsweise eine einfache Steuerstraftat schneller verjährt als eine schwere oder sehr schwere Steuerstraftat. Aus diesem Grund sollte stets ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht oder Steuerrecht hinzugezogen werden. Er kennt die unterschiedlichen Verjährungsfristen.

Zunächst muss bei der Berechnung der Strafverfolgungsverjährung zwischen der Fristdauer, dem Fristbeginn und einer Unterbrechung (Neubeginn) unterschieden werden.

Bei einem sogenannten Grundfall der Steuerhinterziehung wurde die strafrechtliche Verjährungsfrist auf fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 Strafgesetzbuch) festgelegt. Ende 2008 gab es eine Verschärfung im Bereich der Strafverfolgungsverjährung in § 376 AO, die ab dem 1. Juli 2020 abermals verschärft wurde. Bei besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung beginnt die Strafverfolgungsverjährung nicht mehr nach 5 Jahren, sondern erst nach 15 Jahren.

Ausschlussgründe

Die Straffreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn einer der acht Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Zu diesen Ausschlussgründen gehören:

  • die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO an den Täter oder einen Vertreter
  • die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens an den Täter oder seinen Vertreter
  • das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung
  • das Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten
  • das Erscheinen eines Amtsträgers der Abgabenbehörde zur Nachschau
  • die Tatentdeckung bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Beschuldigten von der Tatentdeckung
  • die Steuerverkürzung oder die Erlangung eines Steuervorteils übersteigt einen Betrag von 25.000 Euro je Tat
  • Vorliegen eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO

Unwirksamkeit der Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige kann allerdings auch unwirksam sein. Dann erhalten Sie Straffreiheit. Es gilt aber die Ausnahme, dass die Selbstanzeige nur nicht wirksam ist, weil die Hinterziehungssumme höher ist als 25.000 Euro pro Tat und ein besonders schwerer Fall vorliegt.

In diesem Fall kann von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn Sie nicht nur der fristgerechten Nachzahlung von Steuern und Zahlung von Hinterziehungszinsen zustimmen, sondern darüber hinaus bereit sind, einen Hinterziehungszuschlag zu zahlen. Wie hoch dieser ausfällt, hängt von der Höhe des hinterzogenen Betrags ab.

  • Bei einem Hinterziehungsbetrag von maximal 100.000 Euro werden 10 Prozent der hinterzogenen Steuer veranlagt.
  • Liegt der Hinterziehungsbetrag bei mehr als 100.000 Euro, aber unter 1.000.000 Euro, dann fallen 15 Prozent der hinterzogenen Steuer an.
  • 20 Prozent der hinterzogenen Steuer müssen geleistet werden, wenn der Hinterziehungsbetrag mehr als 1.000.000 Euro beträgt.

Nachzahlungspflicht

Ist der Taterfolg der Steuerhinterziehung in Form der Steuerverkürzung oder der Erlangung eines Steuervorteils bereits eingetreten, dann trifft den Selbstanzeigenden gemäß § 371 Abs. 3 AO eine Nachzahlungspflicht. Erst dann tritt Straffreiheit ein, so dass der staatliche Strafanspruch durch die fristgerechte Nachzahlung auflösend bedingt ist. Die Nachzahlungspflicht trifft die an der Tat Beteiligten, also auch Gehilfen und Anstifter. Nachzahlungspflichtig ist jedoch nur derjenige, der zu seinen Gunsten Steuern hinterzogen hat. Zu seinen Gunsten hinterzieht zunächst der Steuerpflichtige.

Ob ein anderer Tatbeteiligter zu seinen Gunsten hinterzieht, bestimmt sich nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Erforderlich ist insoweit die Erlangung eines unmittelbaren Vorteils, was bei einem Teilnehmer in der Regel ausgeschlossen sein dürfte. Die Nachzahlungspflicht umfasst die zu Gunsten des Betroffenen hinterzogenen Steuern einschließlich der Zuschläge, wie zum Beispiel den Solidaritätszuschlag.

Bei Selbstanzeigen sind zusätzlich die auf die Steuerstraftaten entfallenden Hinterziehungszinsen nach § 235 AO zu entrichten. Die Hinterziehungszinsen betragen für jeden vollen Monat des Zinslaufs 0,5 % (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO), für das Jahr also 6 %.

Vorgehen bei einer Selbstanzeige

Wenn Sie Steuerstraftaten einer Steuerart begangen und sich zu einer Selbstanzeige entschlossen haben, brauchen Sie eine Strategie, die folgendermaßen aussehen könnte.

1. Beratung durch einen Rechtsanwalt

Sie sollten sich zunächst einen Termin für ein ausführliches Gespräch zur Sachlage und einer möglichen anwaltlichen Begleitung mit einem Fachanwalt ausmachen. Er kann aufgrund seiner Erfahrung Ihre persönliche Situation analysieren. Weil eine Selbstanzeige zeitnah erfolgen sollte, bieten viele Anwaltskanzleien auch kurzfristige Termine an.

2. Prüfung relevanter Aspekte

Konnte sich der Rechtsanwalt ein Bild von der Lage verschaffen und ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Selbstanzeige vorliegen, dann wird er, wenn Sie ihm ein Mandat erteilen, eine Strategie zum weiteren Vorgehen entwickeln. Dabei konzentriert er sich meist auf die steuerstrafrechtlich relevanten Aspekte, vor allem die Höhe der Steuerhinterziehung, die Steuerarten und die betroffenen Veranlagungszeiträume.

Prüfen wird der Rechtsanwalt auch Folgendes:

  • die mögliche Verjährung der Steuerhinterziehung
  • den Sachverhalt aus steuer- sowie strafrechtlicher Perspektive
  • mögliche Ausschlussgründe für eine Selbstanzeige
  • eventuell greifende rechtliche Nebenfolgen einer Selbstanzeige

3. Ausarbeitung und Übermittlung der Selbstanzeige

Hat eine strafbefreiende Selbstanzeige Aussicht auf Erfolg, dann unterstützt der Rechtsanwalt Sie dabei, sie wirksam zu erstellen, hilft bei der Ausarbeitung oder übernimmt sie vollständig. Sie haben also zwei Möglichkeiten:

  • Der von Ihnen beauftragte Anwalt übernimmt für Sie die gesamte Erstellung und Abwicklung der Selbstanzeige. Dazu gehört dann auch, dass die Selbstanzeige durch Ihren Rechtsanwalt beim zuständigen Finanzamt eingereicht wird.
  • Ihr Rechtsanwalt erstellt lediglich die Selbstanzeige für Sie. Die Einreichung der Selbstanzeige beim Finanzamt übernehmen Sie in diesem Fall selbst.

4. Anwaltliche Begleitung durch das gesamte Verfahren

Nach der eingereichten Selbstanzeige beim Finanzamt schliesst sich in der Regel ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung an. Das Ziel eines solchen Verfahrens besteht in der Prüfung der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der von Ihnen vorgenommenen Selbstanzeige. Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen gegeben sind, dann wird das Verfahren eingestellt.

Ein Ermittlungsverfahren bei unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart kann sich über mehrere Monate erstrecken. Ihr Anwalt wird Sie durch das gesamte Verfahren begleiten und übernimmt die direkte Korrespondenz mit der Finanzbehörde, wenn dies Ihr Wunsch ist.

Fachanwalt für Strafrecht München als Experte für Steuerhinterziehung

Wer Steuern hinterzieht, begeht kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat, die ins Rechtsgebiet des Strafrechts fällt. Als Fachanwalt für Strafrecht in München und dank 26-jähriger Berufserfahrung bin ich der richtige Ansprechpartner, wenn Sie eine Beratung oder eine anwaltliche Vertretung benötigen.

Da im Fall von Steuerhinterziehungen immer zeitnah zu handeln ist, biete ich auch kurzfristige Termine innerhalb von 24 bis 48 Stunden an. Meine Kanzlei befindet sich zwar in München, ich vertrete Klienten aber auch bundesweit. Sie erreichen die Kanzlei schnell und unkompliziert per Telefon oder E-Mail.

Häufig gestellte Fragen zur Selbstanzeige

Mit einem Fachanwalt zusammenzuarbeiten, ist ratsam, weil eine strafbefreiende Selbstanzeige ein komplexer Vorgang ist, bei dem anwaltliches Fachwissen helfen kann, einer Bestrafung zu entgehen.

Zwingend für den Erfolg einer Selbstanzeige ist das Nachholen fehlender sowie das Korrigieren falscher Angaben zu noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart. Zudem muss der Hinterziehungsbetrag einschließlich anfallender Zinsen und eventueller Hinterziehungszuschläge fristgerecht nachgezahlt werden. Auch darf kein Ausschlussgrund vorliegen.

Liegt eine Steuerstraftat vor, dann muss das Finanzamt darüber in Kenntnis gesetzt werden. In welcher Form dies geschieht, ist vom Gesetzgeber nicht festgelegt. Rechtsanwälte schlagen mit Blick auf die Beweiskraft von Schriftstücken oft die Schriftform vor.

Man sollte eine Selbstanzeige bei den Steuerbehörden unbedingt vornehmen, bevor ihnen Steuerstraftaten einer Steuerart bekannt werden. Hat das Finanzamt bereits Kenntnis von einer Steuerstraftat, dann entfaltet eine Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung mehr.

Eine Selbstanzeige muss mit Blick auf die Ausschlusskriterien immer beim örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt dessen erfolgen, der die Selbstanzeige vornimmt. Sie sollte nicht bei Polizei oder Staatsanwaltschaft abgegeben werden, denn diese würden ein Ermittlungsverfahren einleiten, wodurch die Tat als entdeckt gilt und nicht mehr als straffrei gewertet werden kann.

Bei sogenannten Grundfällen (Steuerhinterziehungen minderschwere Art) beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. In besonders schweren Fällen liegt sie bei 15 Jahren.

Minderschwere Steuerstraftaten bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro können eine Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Handelt es sich um eine Steuerhinterziehung mit einem größeren Hinterziehungsbetrag (vor allem bei mehr als 1 Million Euro), dann sieht der Gesetzgeber keine Geld- oder Bewährungsstrafen mehr vor. Bei besonders schweren Fällen drohen deutlich höhere Freiheitsstrafen, die bis zu zehn Jahren betragen können.

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Alexander Kraffczyk

Rechtsanwalt
Anwalt für Steuerstrafrecht

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    Weitere Informationen

    Kurzvita

    Studium der Rechtswissenschaft an der LMU-München
    Referendariat: Regierung von Oberbayern & OLG München
    1997 Zulassung zum Rechtsanwalt bei der RAK München
    2001 Fachanwalt für Strafrecht
    Seit 2023 Kanzlei in der Sendlingerstr. 20 in München