Nicht geringe Menge BtMG – Mengen, Strafen, Wirkstoffgehalt, Preis
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Der Erwerb, Besitz und Handel mit Betäubungsmitteln ist in Deutschland grundsätzlich verboten und wird strafrechtlich verfolgt. Hat man Sie mit Betäubungsmitteln erwischt, z. B. im Rahmen einer Razzia oder bei einer Verkehrs- bzw. Personenkontrolle? Diese Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft auch auf Grundlage der Menge, die sichergestellt wurde. Handelt es sich um eine nicht geringe Menge gemäß § 29 BtMG, müssen Sie mit einer Anklage rechnen. Nehmen Sie sich zeitnah einen Rechtsanwalt für Strafrecht.
Wird der Grenzwert für die nicht geringe Menge erreicht, sieht der Gesetzgeber bei einem Verstoß gegen §29a BtMG eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Damit ist die nicht geringe Menge die wichtigste Größe im Betäubungsmittelstrafrecht.
Mit 26 Jahren Erfahrung im Strafrecht kenne ich mich mit nicht geringen Mengen bestens aus und stehe für Ihre Fragen bereit.
Die folgende Tabelle zeigt die Grenzwerte zwischen geringer Menge und nicht geringer Menge der bekanntesten und am häufigsten konsumierten Betäubungsmittel auf Grundlage des Wirkstoffgehalts:
Nicht die Gesamtmenge des Betäubungsmittels ist entscheidend, sondern ausschließlich die darin enthaltene Menge an Wirkstoff. Zur Feststellung des tatsächlichen Wirkstoffgehaltes wird in der Regel ein Wirkstoffgutachten in Auftrag gegeben.
In einigen Bundesländern wurden Richtlinien erlassen, um den der jeweiligen Staatsanwaltschaft einen Handlungsrahmen im Umgang mit sonstigen Betäubungsmitteln zu geben:
Hier gibt es keine Anwendung von § 31 a BtMG bei harten Drogen. Jeder Verstoß wird also geahndet.
Die Staatsanwaltschaften können derartige Entscheidungen in Ausnahmefällen treffen und auf die Strafverfolgung verzichten.
Verfahrenseinstellungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, beispielsweise, wenn jemand maximal 3 Tabletten Ecstasy bei sich hat.
Hier gilt für Heroin, Kokain und Amphetamin: Eine Einstellung des Verfahrens ist möglich bei Mengen bis zu 0,5 g bzw. bis zu 3 Konsumeinheiten.
Die Staatsanwaltschaften können die Einstellung des Verfahrens bei bis zu 3 Konsumeinheiten beschließen.
Die Einstellung von Verfahren gemäß § 31 a BtMG ist bei Heroin und Kokain bis zu 1 g und bei Ecstasy bis maximal 4 Tabletten möglich.
Eine Verfahrenseinstellung nach § 31 a BtMG kann bei Heroin und Kokain bis zu 1 g und bei Ecstasy bei deutlich unter 10 Tabletten erfolgen.
Eine Einstellung nach § 31 a BtMG kann bei Kokain und Amphetamin bis zu 3 g, bei Heroin bis zu 1 g sowie grundsätzlich bei anderen Betäubungsmitteln erfolgen.
Gemäß § 29a BtMG wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer:
1. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Die erheblich hohen Straferwartungen des Betäubungsmittelstrafrechts im Rahmen des § 30 a BtMG sind eine Besonderheit. Der § 30a BtMG sieht nämlich hierfür Freiheitsstrafen nicht unter 5 Jahren vor, der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich mit dem Ziel gebildet hat, solche Taten fortgesetzt zu begehen.
Darüber hinaus muss gemäß § 30a BtMG mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren rechnen, wer als Person über 21 Jahren eine Person unter 18 Jahren dazu bestimmt, unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln zu treiben, diese, ohne Handel zu treiben, dazu bestimmt, Betäubungsmittel einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern.
Mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren muss nach dem Gesetz auch der rechnen, der als Beschuldigter mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben haben soll, Betäubungsmittel einführt, ausführt oder sie sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von anderen Personen geeignet und bestimmt sind.
Wer mit nicht geringen Mengen Betäubungsmitteln „hantiert“ muss mit zum Teil hohen Strafen in Form mehrjähriger Haftstrafen rechnen. Wurden die Grenzwerte für die nicht geringe Menge überschritten, wird der Strafrahmen gemäß § 29a I Nr. 2 BtMG festgesetzt. Die nicht geringe Menge wird zudem als Voraussetzung für die schwersten Straftaten des BtMG herangezogen, nämlich das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Verwendung von Waffen gemäß § 30a II Nr. 2 BtMG und § 30 I Nr. 4 BtMG.
Wenn Sie im Rahmen des BtMG mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, benötigen Sie einen kompetenten Anwalt für Drogenstrafrecht. Als bundesweit tätiger Rechtsanwalt in München, habe ich 26 Jahren Erfahrung im Bereich Strafrecht und bin Ihr kompetenter Ansprechpartner, falls Sie als Beschuldigter gemäß BtMG einen Rechtsbeistand benötigen.
Die Zielsetzung des § 29a BtMG ist zweigeteilt: Zum einen soll der Handel mit Betäubungsmitteln in großem Umfang eingedämmt werden, zum anderen soll die Lagerung und Bestellung von Betäubungsmitteln eingeschränkt werden. Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber die Möglichkeit des Eigenverbrauchs bei größeren Mengen von Betäubungsmitteln einschränken. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bedroht, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die den Fall als minder schwer erscheinen lassen.
Die Bestimmung der nicht geringen Menge erfolgt in einem zweistufigen Verfahren, indem sie als Vielfaches der Wirkstoffmenge definiert wird, die erforderlich ist, um einen Rauschzustand herbeizuführen. Diese erforderliche Wirkstoffmenge ergibt sich aus dem Produkt einer bestimmten Einzelmenge und einer nach Gefährlichkeit und in Konsumeinheiten bemessenen Maßzahl. Diese Berechnungsmethode wird in Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Auflage 2019, BtMG § 29a Rn. 48 näher erläutert. Die nicht geringe Menge errechnet sich nach folgender Formel
Nicht geringe Menge = maßgebliche Einzelmenge multipliziert mit einer an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl (gemessen in Konsumeinheiten).
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