Geringe Menge zum Eigenbedarf nach § 31a BtMG
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Bei ihnen wurden im Rahmen einer Verkehrskontrolle, Personenüberprüfung oder Razzia von Polizei oder Ermittlungsbehörden Betäubungsmittel sichergestellt? Auch wenn dies unter Umständen schwerwiegende Folgen haben kann, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Viel hängt davon ab, welche Mengen sichergestellt wurden. Wenn es sich um geringe Mengen gehandelt hat, muss die Staatsanwaltschaft nicht auf einer Strafverfolgung bestehen. Kontaktieren sie möglichst schnell einen Anwalt für Drogenstrafrecht. Er kann ihnen erklären, welche Strafen möglich sind und in welchen Fällen § 31a BtMG greifen kann.
Grundsätzlich gilt, dass Erwerb, Besitz und Handel von Betäubungsmitteln (BtM) ohne Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Deutschland immer strafbar ist. Eine grundsätzliche Straffreiheit bei Eigenbedarf gibt es bisher nicht. Allerdings plant die derzeitige Bundesregierung zumindest eine Legalisierung von Cannabis. Momentan ist lediglich der reine Konsum von Betäubungsmitteln in Deutschland straffrei, lässt sich aber in der alltäglichen Praxis nicht gänzlich vom strafbaren Erwerb und Besitz trennen.
Mit 26 Jahren Erfahrung im Strafrecht kenne ich mich mit geringen Mengen bestens aus und stehe für Ihre Fragen bereit.
Die Staatsanwaltschaft muss ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG nach § 31a BtMG nicht eröffnen, wenn nur eine geringe Menge zum Eigenbedarf (richtig: Eigenverbrauch) vorliegt. Ein Verzicht auf Strafverfolgung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
• es geht um eine geringe Menge Marihuana/Haschisch/Cannabis zum Eigenbedarf, welche (abhängig vom Bundesland in Süddeutschland) bei bis zu 6g brutto oder 0,045g THC liegen kann
• eine geringe Schuld des Täters anzunehmen ist
• das Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch bestimmt war
• kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht
• bei Anbau, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchführung, Erwerb, Besitz in geringer Menge
Die Staatsanwaltschaft kann nach § 31a BtMG also von der Verfolgung absehen und das Ermittlungsverfahren einstellen, wenn lediglich eine geringe Menge zum Eigenverbrauch vorgeworfen wird. Anders als bei nicht geringer Menge ist hier auf die Menge Brutto abzustellen und nicht auf die Wirkstoffmenge. Die Qualität ist also grundsätzlich egal.
Die Einstellungspraxis und die Richtlinien unterscheiden sich je nach Bundesland. In den meisten Bundesländern ist eine Einstellung nur bei Marihuana und Haschisch möglich beziehungsweise Praxis. Folgende geringe Mengen dienen zur Orientierung:
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 a Abs. 1, 2 oder 4 BtMG zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.
Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
Die geringe Menge zum Eigenbedarf Amphetamin (Speed) beträgt abhängig vom Bundesland bis zu 0,2g Amphetamin oder 0,15g Amphetamin Base. In vielen Bundesländern nimmt die Staatsanwaltschaft bei den sogenannten harten Drogen grundsätzlich keine Einstellung nach § 31a BtMG vor. Insbesondere in Süddeutschland erfolgt keine Einstellung nach § 31a BtMG bei harten Drogen. Bei Methamphetamin liegt die geringe Menge bei bis zu bis zu 0,075g Metamphetaminbase oder 0,09g Metamphetaminhydrochlorid. Die geringe Menge zum Eigenbedarf Kokain beträgt abhängig vom Bundesland bis zu 0,3g Kokain oder 0,1g Cocainhydrochlorid.
Es gilt, klar zu trennen zwischen der geringen Menge zum Eigenverbrauch und der nicht geringen Menge, denn beide werden vom Gesetzgeber vollkommen unabhängig voneinander bewertet. Ein einfaches Beispiel sind geringe versus nicht geringe Mengen Kokain:
• Als geringe Menge Kokain gelten je nach Bundesland maximal 0,3 Gramm Kokain brutto.
• Als „Normalmenge“ Kokain werden bis zu 5 Gramm des Wirkstoffs Cocainhydrochlorid gewertet.
• Als nicht geringe Menge Kokain gelten 5 Gramm und mehr vom Wirkstoff Cocainhydrochlorid.
Die meisten Bundesländer haben Richtlinien zur Bearbeitung von Betäubungsmitteln erlassen. In zwölf Ländern wurde eine Obergrenze festgelegt, bis zu der von einer geringen Menge Marihuana ausgegangen werden kann:
Einzig in Berlin besteht noch das Modell der Unter- und Obergrenze. Bis zur Untergrenze muss von der Verfolgung grundsätzlich abgesehen werden. Bis zur Obergrenze kann von der Verfolgung abgesehen werden. Die Untergrenze liegt in Berlin bei 10g, die Obergrenze liegt bei 15 g.
Einige Bundesländer haben Richtlinien erlassen, um den Umgang der Staatsanwaltschaft mit sonstigen Betäubungsmittel zu regeln:
Baden-Württemberg: Keine Anwendung von § 31 a BtMG bei harten Drogen Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Hessen und Niedersachsen: Hier können derartige Entscheidungen in Ausnahmefällen durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden Sachsen: Einstellungen nur in besonderen Ausnahmefällen, zum Beispiel bei bis zu 3 Tabletten Ecstasy Nordrhein-Westfalen: Heroin, Kokain, Amphetamin: bis zu 0,5 g bzw. bis zu 3 Konsumeinheiten Brandenburg: Einstellung bei bis zu 3 Konsumeinheiten möglich Bremen: Einstellung nach § 31 a BtMG bei Heroin und Kokain bis zu 1 g und Ecstasy bis maximal 4 Tabletten möglich Hamburg: Einstellung nach § 31 a BtMG bei Heroin und Kokain bis zu 1 g und Ecstasy bei deutlich unter 10 Tabletten möglich Schleswig-Holstein: Einstellung nach § 31 a BtMG bei Kokain und Amphetamin bis zu 3 g, Heroin bis zu 1 g und grundsätzlich bei anderen Betäubungsmitteln möglich
Die geringe Menge zum Eigenbedarf bestimmt sich grundsätzlich nach der Bruttomenge. Zum Beispiel wäre bei 18g Marihuana unabhängig vom Bundesland die geringe Menge nicht mehr gegeben. Der Wirkstoffgehalt ist unerheblich. In Ausnahmefällen erfolgen auch Einstellungen mit höheren Bruttomengen, wenn offensichtlich eine extrem geringe Wirkstoffkonzentration vorliegt. Einstellungen haben wir zum Beispiel in Bayern erreicht bei Mengen um 40 bis 80 Gramm Stengel und Blattmaterial mit sehr geringem Wirkstoffgehalt.
Die nicht geringe Menge stellt auf die Wirkstoffmenge ab. Zum Beispiel ist bei 10g THC (rund 75 – 100g Marihuana brutto) Wirkstoff unabhängig von der Menge Marihuana die nicht geringe Menge deutlich überschritten.
Gegebenenfalls beschlagnahmte Betäubungsmittel werden eingezogen und vernichtet. Ihr Rechtsanwalt für Drogenstrafrecht wird Ihnen deutlich machen, dass Sie als Beschuldigter im Wiederholungsfall mit Strafverfolgung rechnen müssen, was allerdings nicht zwingend der Fall sein muss. Auch bei wiederholter Tatbegehung zum Eigenverbrauch ist die Anwendung von § 31 a StPO nicht ausgeschlossen. Sie wir aber mit jedem neuen Vergehen deutlich unwahrscheinlicher. Beim dritten Fall „soll“ nicht mehr eingestellt werden, weshalb sie in diesem Fall von vielen Staatsanwaltschaften abgelehnt wird.
Die Einstellung nach § 31a BtMG hat nicht die Wirkung des sogenannten Strafklageverbrauchs. Die folgenlose Einstellung nach § 31a BtMG erwächst nicht in Rechtskraft. Deswegen kann das Verfahren von der Staatsanwaltschaft theoretisch jederzeit ohne neue Tatsachen oder Beweismittel wiederaufgenommen werden. Dies geschieht aber äußerst selten.
Da die Einstellung nach § 31a BtMG grundsätzlich folgenlos ist, gibt es keinen Rechtsbehelf gegen diese Einstellung. Eine Eintragung in das einfache Führungszeugnis erfolgt nicht. Das Ermittlungsverfahren wird jedoch in der polizeilichen Kriminalakte gespeichert. Das führt leider oft zu deutlich erhöhtem Aufwand bei allgemeinen Verkehrskontrollen.
Eine mögliche Konsequenz, die sich für Sie als Beschuldigten selbst bei einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 31a BtMG ergeben kann, ist der Entzug der Fahrerlaubnis. Der Richter kann sie als strafrechtliche Nebenfolge unter anderem entziehen bei:
• Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr: Darunter fällt auch die Einnahme von BtM.
• Nachweislicher Straßenverkehrsgefährdung, wenn sie unmittelbar mit der Einnahme von BtM und dem Straßenverkehr in Verbindung steht. Fahren Sie unter Drogeneinfluss mit dem Auto, dann begehen Sie eine schwere Verkehrsordnungswidrigkeit, aber noch keine Straftat. Eine solche liegt vor, sobald aus dem Konsum von Drogen am Steuer eine Gefährdung im Straßenverkehr entsteht. In diesem Fall kann Ihnen nicht nur der Führerscheinentzug, sondern auch Geld- oder Freiheitsstrafen drohen.
• BtM-Verstößen ohne jeglichen Bezug zum Straßenverkehr, also beispielsweise BtMG-Straftatbestände wie Besitz und Handel. Der Entzug Ihrer Fahrerlaubnis wird dann damit begründet, dass Ihnen das Gericht als Verurteiltem die Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs abspricht.
Jede zuständige Verwaltungsbehörde darf den Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund eines BtMG- oder StGB-Delikts anordnen. Dies kommt zum Beispiel in München und Bayern in der Praxis sehr häufig vor.
Staatsanwaltschaften dürfen Ermittlungsverfahren einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering angesehen wird, ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht vorhanden ist oder der Beschuldigte die Betäubungsmittel ausschließlich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt, eingeführt, angebaut oder gekauft hat. Die Entscheidung zur Einstellung obliegt vor einer eventuellen Anklage allein der Staatsanwaltschaft, es besteht für Sie keinerlei Rechtsanspruch darauf. Ist bereits Anklage erhoben worden, hat nach § 31a Absatz 2 das zuständige Gericht die Möglichkeit, das Strafverfahren einzustellen.
Wenn es um geringe Mengen an Betäubungsmitteln, insbesondere Cannabis, geht, besteht in vielen Fällen kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung. Liegt aber eine Fremdgefährdung vor, ergibt sich ein anderer Sachverhalt. Als Fremdgefährdung wird der Eigenverbrauch in Schulen, Kasernen, Jugendheimen oder Justizvollzugsanstalten gewertet. Der Grund ist das hohe Risiko der Nachahmung. Waren oder sind Sie als Beschuldigter in den genannten Institutionen als Erzieher oder Ausbilder tätig, wird ebenfalls von einer Fremdgefährdung ausgegangen. Dann gewinnt § 29a BtMG an Bedeutung. Denn in diesem Fall gilt die Abgabe selbst geringer Mengen an BtM durch einen Erwachsenen an einen Jugendlichen (also unter 18-Jährigen) als Verbrechen. Eine Einstellung nach § 31a BtMG ist nicht möglich.
Nein, es kommt zu keiner Eintragung ins Führungszeugnis (Bundeszentralregister, kurz BZR). Es enthält nur Verurteilungen bzw. gleichgestellte Strafbefehle. Das Ermittlungsverfahren wird aber in den polizeilichen Informationssystemen dokumentiert. Dies kann für Sie in Zukunft intensivere Kontrollen durch die Polizei bedeuten, etwa im Rahmen einer Verkehrskontrolle und der damit verbundenen Durchsuchung Ihres Fahrzeugs.
Selbst bei einer geringen Menge an Betäubungsmitteln und der vermutlichen Einstellung des Strafverfahrens gibt es Unwägbarkeiten, die Sie am besten mit kompetenter Unterstützung meistern. Eine mögliche Verfahrenseinstellung ist nicht allein von der Menge an Betäubungsmitteln abhängig, sondern von zahlreichen weiteren Faktoren. Aus diesem Grund sollten Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzuziehen. Ihm wird zum Beispiel Zugang zur Ermittlungsakte gewährt. So ist er in der Lage, gegenüber der Staatsanwaltschaft eine tragfähige Begründung zu erarbeiten, die im Idealfall zur Einstellung des Verfahrens führt.
Als Fachanwalt für Strafrecht mit mehr als 20 Jahren Erfahrung kann ich Sie effektiv unterstützen. Meine Kanzlei befindet sich zwar in München, aber ich bin bundesweit als Anwalt tätig. Nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf und vereinbaren Sie einen Termin.
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