Einspruch gegen einen Strafbefehl: Alle wichtigen Informationen für Sie
Schnell, pragmatisch, kompetent
Schnell, pragmatisch, kompetent
Gegen Sie wurde im Rahmen eines Strafverfahrens ohne mündliche Verhandlung ein Strafbefehl erlassen? Dann sollten Sie wissen, dass ein solcher Strafbefehl einer Verurteilung gleichgestellt ist. Legen Sie innerhalb der Widerspruchsfrist keinen Einspruch gegen den Strafbefehl ein, dann sind Sie rechtskräftig verurteilt und haben keine Rechtsmittel mehr. Um dies zu verhindern und einen Eintrag ins Bundeszentralregister und ins Führungszeugnis zu vermeiden, sollten Sie unbedingt einen Fachanwalt für Strafrecht um Rat fragen.
Den Einspruch müssen Sie an das Amtsgericht schicken, das den Strafbefehl erlassen hat. Senden Sie den Einspruch nicht an die Staatsanwaltschaft. Sie können den Einspruch auch persönlich beim Amtsgericht einlegen, indem Sie ihn „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ geben. Hat Ihr Einspruch das Gericht fristgerecht erreicht, dann wurde er zulässig erhoben.
Ein fristgerecht und in zulässiger Form erhobener Einspruch gegen einen Strafbefehl sorgt zunächst dafür, dass dieser nicht rechtskräftig wird. Haben Sie gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt, dann müssen Sie also die Geldstrafe vorläufig nicht zahlen. Auch Nebenfolgen, etwa ein Fahrverbot, treten zunächst nicht in Kraft. Ausnahme: Wurde Ihnen beispielsweise die Fahrerlaubnis auf Grundlage von § 111a StPO vorläufig entzogen, dann ändert der Einspruch daran nichts, und Sie dürfen kein Kraftfahrzeug führen.
Grundsätzlich kann ein Strafbefehl-Einspruch folgende Konsequenzen nach sich ziehen:
Neben dem unbeschränkten Einspruch können Sie auch einen beschränkten Einspruch einlegen, mit dem Sie zwar dem Beschlussverfahren zustimmen, aber eine andere Tagessatzhöhe einfordern. In diesem Fall wird das Gericht keine Hauptverhandlung für ein Strafbefehlsverfahren terminieren. Vielmehr wird es im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens die Tagessatzhöhe auf Basis Ihres nachgewiesenen Einkommens anpassen. Sie erhalten dann einen schriftlichen Beschluss zur neuen Höhe der Tagessätze.
Einen solchen Einspruch können Sie formlos einlegen, nicht aber per E-Mail oder telefonisch. Sie können einfach die Formulierung „gegen den Strafbefehl lege ich Einspruch ein“ verwenden, sie ist völlig ausreichend für einen unbeschränkten Einspruch. Auch auf eine Begründung des Einspruchs kann verzichtet werden, denn sie wird vom Gesetzgeber nicht gefordert. Allerdings kann eine Begründung hilfreich sein. Damit der Einspruch korrekt ist, müssen Sie ihn persönlich unterschreiben. Gescannte oder elektronische Signaturen können zu Problemen führen, weshalb Sie auf diese Art der Unterschrift verzichten sollten.
Die Frist für einen Einspruch gegen den Strafbefehl beträgt laut § 410 Abs. 1 StPO zwei Wochen. Sie beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls. Entscheidend ist das Zustelldatum, das meist handschriftlich auf dem gelben Umschlag steht. Keine Rolle für die Widerspruchsfrist spielt hingegen das Datum des Strafbefehls. Auch das Datum des Anschreibens ist unerheblich.
Die Frist für den Einspruch können Sie einfach berechnen. Dazu müssen Sie lediglich den Wochentag des Zustelldatums herausfinden. Die Frist läuft dann am Wochentag genau zwei Wochen später ab. Ein Beispiel: Ist auf dem gelben Umschlag beispielsweise Mittwoch, 3. März vermerkt, dann endet die Widerspruchsfrist am Mittwoch, 17. März. Der Einspruch gegen den Strafbefehl muss also spätestens an diesem Tag beim Amtsgericht eingehen. Nicht ausreichend ist es, den Einspruch erst am 17. März abzuschicken. Fällt das Ende der Widerspruchsfrist auf einen Samstag, wurde also der Strafbefehl an einem Samstag zugestellt, dann endet die Frist am folgenden Montag (vgl. § 43 Abs. 2 StPO).
Die Erfahrungen versierter Verteidiger zeigen, dass viele Beschuldigte ihre Chancen auf einen Freispruch nach erfolgtem Einspruch und dem sich anschließenden Strafbefehlsverfahren deutlich überschätzen. Um einen solchen zu erreichen, muss der Verteidiger in der Hauptverhandlung stichhaltige Argumente liefern, um das Gericht zu einem Freispruch zu bewegen. Das Ziel vieler Verteidiger ist es deshalb, im Strafverfahren eine Einstellung wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen beziehungsweise Weisungen zu erreichen. In beiden Fällen müssen Sie nicht mit einer Eintragung ins Bundeszentralregister rechnen.
Bei einem Einspruch gegen einen Strafbefehl ist eine Strafreduzierung kein Automatismus. Im schlimmsten Fall müssen Sie im folgenden Strafverfahren und der Hauptverhandlung sogar mit einer höheren Strafe oder zusätzlichen Nebenfolgen rechnen.
Welchen Wunsch Sie haben oder welche Hilfe Sie auch benötigen, ich bin schnellstmöglich für Sie da und stehe Ihnen für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mein Team zur Vereinbarung eines Besprechungstermins unter:
E-mail: kanzlei@kraffczyk.eu | Telefon: 089 – 2422 3550
Hinweis: Beachten Sie bitte, dass ich keine kostenlose Rechtsberatung vornehmen darf. Dies schließt auch die Beantwortung kurzer Fragen ein, denn auch kurze Sachverhalte können tief reichen und müssen sorgfältig recherchiert und bearbeitet werden.
Ihre Informationen und persönliche Daten werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für Rechtsanwälte vertraulich behandelt und gegen Kenntnisnahme durch Dritte besonders geschützt. Sollten Sie beim Versand von sensiblen Daten per E-Mail Bedenken haben, nutzen Sie bitte die Post oder senden mir ein Fax.
Sendlingerstr. 20
80331 München
Tel.: 089 – 2422 3550
Fax: 089 – 5438 911
E-Mail: kanzlei@kraffczyk.eu
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen