Rechte als Opfer einer Straftat durchsetzen
Als Opfer einer Straftat können Sie die Verurteilung des Täters zu einer Strafe durchsetzen und gleichzeitig Ihre berechtigten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz geltend machen. Sie nehmen aktiv am Strafverfahren teil und erreichen so Ihre Ziele gegen den Täter, der am Ende alle Kosten und Auslagen zu tragen hat.
Als Opferanwalt helfe ich Ihnen, Ihre Rechte aktiv und erfolgreich gegen den Täter durchzusetzen!
Möglichkeiten eines Opferanwalts nach der Strafprozessordnung (StPO)
Adhäsionsverfahren
Als Opfer einer Straftat haben Sie zwei Möglichkeiten, Ihre – durch den Täter/die Täterin verursachten – Schäden ersetzen zu lassen. Entweder Sie klagen Ihre Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld vor einem Zivilgericht ein oder Sie machen Ihre Ansprüche materieller und immaterieller Art im sogenannten Adhäsionsverfahren im Strafprozess geltend.
Vorteile des Adhäsionsverfahren
Ziel ist natürlich das Adhäsionsverfahren. Denn die Vorteile des Adhäsionsverfahrens liegen darin, dass frühzeitig über den Anspruch entschieden wird, Sie keine Gerichtskosten vorstrecken müssen und Sie als Opfer die Beweismittel für die Tat sowie Zeugen/Zeuginnen nicht eigenständig beibringen, sondern nur im Adhäsionsantrag benennen müssen (Amtsermittlungsgrundsatz).
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Täter nicht schuldig ist, können Sie Ihre Ansprüche erneut vor dem Zivilgericht geltend machen. Das Recht, das Adhäsionsverfahren durchzuführen, steht auch den Erben zu. In der Höhe müssen sich Ihre Forderungen sowohl im Zivilverfahren als auch im Adhäsionsverfahren an den nachweisbaren Schäden orientieren (Beweispflicht!). Liegen keine Nachweise (z. B. über die Behandlungsdauer) vor, können Entschädigungen ins Ermessen des Gerichts gestellt werden.
Nebenklage
Mit einer Nebenklage können Sie sich als Opfer einer Straftat dem Verfahren gegen den Beschuldigten/die Beschuldigte anschließen und neben die Staatsanwaltschaft in das Verfahren eintreten. Die Nebenklage ist jedoch nur bei bestimmten Delikten zulässig. Dem Nebenkläger/Der Nebenklägerin stehen diverse Rechte unabhängig von der Staatsanwaltschaft zu, um seine/ihre Interessen in der Hauptverhandlung zu wahren und unberechtigte Schuldzuweisungen durch den Angeklagten/die Angeklagte abzuwehren. Sie können auch ohne Beauftragung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin Nebenklage erheben.
Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, möchten sich jedoch anwaltlich vertreten lassen, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Überprüfen Sie jedoch zuvor, ob nicht ein sogenannter Opferanwalt auf Staatskosten beantragt werden kann. Dies ist vor allem bei besonders schweren Delikten der Fall. Der Beitritt zu einem Verfahren als Nebenkläger/Nebenklägerin ist bereits im Vorverfahren, zu jedem Zeitpunkt des laufenden Verfahrens sowie noch im Rechtsmittelverfahren möglich.
Opferanwalt vom Gericht auf Antrag
Als Nebenkläger/Nebenklägerin ist Ihnen bei bestimmten Delikten vom Gericht auf Antrag ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin als kostenloser Beistand zu bestellen. Dieser sogenannte Opferanwalt ist ein/eine durch das Gericht beigeordneter/beigeordnete Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin, von dem/der Sie sich in jedem Stadium des Verfahrens beraten lassen können und der/die Sie bei Ihrer Nebenklage unterstützt.
In diesem Fall entstehen Ihnen unabhängig vom Einkommen keine Kosten. Dieser Anwalt kann zum Beispiel Einsicht in die Ermittlungsakten für Sie nehmen oder hat ein Recht auf Anwesenheit, wenn Sie bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder bei Gericht als Zeuge/Zeugin vernommen werden sollen, und fungiert auch als Nebenklagevertreter/Nebenklagevertreterin. Sollten Sie vom Gericht keinen/keine Anwalt/Anwältin beigeordnet bekommen, können auch Sie selbst einen Opferanwalt beauftragen. Hierbei tragen Sie grundsätzlich die Anwaltsgebühren. Bei geringem Einkommen können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.
Prozesskostenhilfe
Grundsätzlich steht jeder Person in Deutschland die Möglichkeit zu, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dies gilt insbesondere für das Zivilverfahren. Auch als Opfer einer Straftat wird Ihnen im Strafverfahren unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe gewährt. Zunächst dürfen Sie nicht in der Lage sein, die Kosten des Verfahrens (also die Gerichtskosten und die Anwaltskosten) selbst zu tragen (wirtschaftliche Bedürftigkeit).
Dies richtet sich nach Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Weiterhin sollte die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, nicht mutwillig (willkürlich) erscheinen bzw. im Strafrecht eine schwierige Rechtslage vorliegen. Der Umfang der Prozesskostenhilfe richtet sich nach Ihrem Einkommen und umfasst entweder ganz oder teilweise den eigenen Anteil an den Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts/der eigenen Anwältin. Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werden in Bezug auf Änderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (maximal 4 Jahre) ggf. noch mal überprüft und haben Auswirkungen auf die Rückzahlungshöhe, welche abgeändert werden kann! Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind bestimmte Unterlagen erforderlich (siehe rechte Spalte). Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle (Nebenklägerschaft), in denen Sie bereits von Amts wegen, unabhängig von Ihren Vermögensverhältnissen, einen kostenlosen Opferanwalt beigeordnet bekommen können.
Zeugenbeistand
Als Opfer einer Straftat werden Sie als Zeuge/Zeugin vom Gericht vernommen. Für die Dauer der Vernehmung können Sie einen anwaltlichen Beistand beigeordnet bekommen, wenn Sie aus Sicht des Gerichts besonders schutzwürdig sind. Die Kosten dieses Zeugenbeistands werden von der Staatskasse übernommen. Ohne Vorliegen von schutzwürdigen Interessen können Sie einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin auf eigene Kosten als Zeugenbeistand beauftragen. Der juristische Zeugenbeistand kann folgende Aufgaben übernehmen: die Zurückweisung von Fragen oder den Ausschluss der Öffentlichkeit und/oder des Angeklagten/der Angeklagten fordern.